Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Freistellung von den übrigen außergerichtlichen Kosten i.H.v. 528,96 EUR aus dem bestehenden Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 2 lit. b, 5 ARB 2008. Der vorliegende Sachverhalt einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin durch ihren Arbeitgeber v. 11.6.2010 fällt unter § 2 lit. b der ARB 2008.

Ebenso handelt es sich um erforderliche Leistungen i.S.d. § 1 ARB 2008. Hierfür ist eine Notwendigkeit zur Interessenwahrnehmung notwendig. Die hinreichende Aussicht auf Erfolg, welche hierzu notwendig ist, ist nur aufgrund einer nachträglichen Prognose zu prüfen. In rechtlicher Hinsicht bedeutet die Auslegung des § 1 ARB 2008 im selben Sinne wie § 114 ZPO, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach dem von ihm aufgestellten Behauptungen und der ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss (vgl. BGH VersR 1987, 1186). Aus Sicht des Gerichtes ist dieses Erfordernis hier gegeben. Auch ist hierbei nach Auffassung des Gerichtes der spätere Prozessausgang in Form eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht berücksichtigungsfähig, so dass die Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Mutwilligkeit der erfolglosen Rechtsverfolgung ist offensichtlich nicht gegeben. Auch fällt die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts im Kündigungsschutzprozess unter den Leistungsumfang des § 5 ARB 2008. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die außergerichtliche Kostennote des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat, steht ihr ein Befreiungsanspruch zu (vgl. Köln NJW-RR 2003, 392). Auf Ausführungen zu dem Umstand, dass die Regelung in § 17 Abs. 5c cc 1 Alt. ARB 2008 nach überwiegender Auffassung in der Rspr. eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt und somit unwirksam ist, kommt es vorliegend nicht an.

Eine Einschränkung der zu leistenden Versicherungsleistungen könnte sich allerdings aus § 17 Abs. 4 ARB 2008 ergeben. Insoweit hat die Klägerin bereits vor Bestätigung durch Deckungszusage durch die Beklagte Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen getroffen und der Versicherer ist somit nur für die Kosten ersatzfähig, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahme zu tragen hätte.

Hierbei ist bereits der Regelungsgehalt der Vorschrift streitig. Das Gericht schließt sich hierbei der in der Lit. vertretenen Auffassung an, dass mit der Vorschrift gemeint ist, dass sich der Rechtsschutzanspruch nach dem Umfang der Bestätigung richtet, wie wenn diese vor Einleitung der Maßnahme erteilt worden wäre und der Rechtsschutzanspruch auch im Hinblick auf die Maßnahme verbindlich festgelegt worden wäre (so Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 17 ARB 2008, Rn 16).

Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichtes bereits die Erholung einer Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, so dass diese vom Versicherungsschutz der Deckungszusage zu umfassen ist. Selbst wenn man der anderen Auffassung folgt, dass dies keine eigene Geschäftsgebühr auslösen könne, ist nach Auffassung des Gerichtes aufgrund des Gedankens, dass der Gesetzgeber den Versuch der gütlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung ausdrücklich Vorrang einräumt, eine Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers anzunehmen, auch für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Rahmen der Bestandsschutzstreitigkeit des Arbeitsverhältnisses Deckung zu gewähren.

Auch eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechtes mit der kurzen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage rechtfertigt keine andere Beurteilung, Einer gütlichen Streitbeilegung ist in jeder Phase und in jedem Stadium des Prozesses der Vorrang einzuräumen. Auch durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die außergerichtliche Interessenwahrnehmung sachgerecht gewesen ist.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ein Ausschluss der Leistung wegen Verstoßes gegen die erteilte Weisung nach § 82 Abs. 2 VVG erfolgte, kann dies dem Anspruch vorliegend nicht ausschließen. Es kann dahinstehen, ob § 82 VVG auf Rechtsschutzversicherungen in Anbetracht der Sonderstellung der Rechtsschutzversicherung anwendbar ist oder nicht. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen sollte, liegt vorliegend kein Weisungsverstoß vor, da die Weisung erst nachträglich, nach Beauftragung des Rechtsanwaltes der Klägerin erteilt wurde. Darüber hinaus wäre die Rechtsfolge, dass gem. § 82 Abs. 3 VVG ein Ausschluss oder eine Minderung der Leistung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers anzunehmen. Mit den bereits oben aufgeführten Argumenten und aufgrund des Umstandes, dass auch in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, dass auch bei Kündigungsschutzklagen eine außergerichtliche Tätigkeit nicht von vorne herein erfolgt, zu versagen und sofort Klage zu erheben ist, vertreten wird (vgl. AG Cham, Urt. v. 22.12.2005 – 1 C 323/05), ist ein derartiger Vorsatz bzw. jeglicher Grad von Fahrlässig...

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