Vertritt der Rechtsanwalt sowohl den Beklagten als auch dessen Streithelfer, ist gebührenrechtlich von derselben Angelegenheit auszugehen, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen von dem Rechtsanwalt zu prüfenden Lebenssachverhalt besteht.

OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2013 – 2 W 256/13

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