Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Begleichung der streitgegenständlichen Honorarforderung in Höhe von 108.904,04 EUR verlangen, weil die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 RVG nach Gegenstandswert hätte abgerechnet werden dürfen.
1. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten im Februar 2010 zunächst nur den Auftrag erhielt, ein schriftliches (Ergänzungs-) Gutachten i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zu erstellen und keine umfassende Geschäftsbesorgung vorzunehmen, für die eine Geschäftsgebühr hätte abgerechnet werden können (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. Nr. 2300 VV).
Eine umfassende Geschäftsbesorgung ist aus verständiger Sicht dann als gewollt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nach außen hin tätig werden soll, d.h. insbesondere vereinbarungsgemäß mit Dritten korrespondieren und ihnen gegenüber den Mandanten vertreten soll (OLG Nürnberg NJW 2011, 621 [= AGS 2010, 480]; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1420; AnwK-RVG/Onderka, 6. Aufl. 2012, § 34 Rn 18; Gerold/Schmidt/Mayer RVG, 20. Aufl. 2012, § 34 Rn 14).
Bereits dem vom Kläger vorgetragenen Auftragsinhalt, er habe sich "um das rechtliche Anforderungsprofil kümmern" sollen, ist kein Auftrag für eine nach außen gerichtete Tätigkeit zu entnehmen. Der Kläger spricht vielmehr in seinem Schriftsatz v. 1.3.2011 selbst davon, einen "Gutachterauftrag" erhalten zu haben, was auf die Erbringung einer entsprechenden Werkleistung i.S.d. § 631 Abs. 1 BGB hindeutet (AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 40).
Allein der Umstand, dass der Kläger am 17.2.2010 eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen musste, deutet nicht auf ein nach außen gerichtetes Tätigwerden hin. Im Gegenteil stellt diese Vereinbarung darauf ab, dass der Kläger von der Beklagten vertrauliche Informationen erhalten würde, die nicht an Dritte weitergegeben werden durften. Auch der Umstand, dass dem Anbahnungsgespräch in I offenbar ein Mitarbeiter des C2-Konzerns beiwohnte, bedeutete nicht, dass der Kläger mit dieser oder anderen Personen über die Frage der rechtlichen Einordnung des ehemaligen Fliegerhorstes als Konversionsfläche korrespondieren sollte.
Ein solcher nach außen gerichteter Auftragsinhalt entsprach auch nicht dem tatsächlichen Prozedere. Denn der Kläger erhielt nicht nur die für seine Begutachtung nötigen Informationen von der Beklagten, sondern er bezeichnete sein schriftliches Arbeitsergebnis v. 22.2.2010 auch selbst als (Zusatz-) Gutachten, das im Sinne der gebührenrechtlichen Anforderungen eine Herausstellung der rechtlichen Probleme und eine eigene wertende Stellungnahme des Klägers mit Handlungsempfehlung enthielt (AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 48 ff).
Auch der vom Senat vernommene Zeuge F2 bekundete, dass der Kläger lediglich in Ergänzung des bereits vorliegenden N-Gutachtens ein "Querschnittsgutachten" erstellen und für die Beklagte die EEG-Tatbestände prüfen sollte. Diese Aussage fügt sich plausibel in das Prozessvorbringen beider Parteien ein und führt zur sicheren Überzeugung des Senats, dass der Kläger lediglich eine interne Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG erbringen sollte.
Die Vergütung dieser gutachterlichen Tätigkeit konnte zwischen den Parteien frei vereinbart werden (AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 58), ohne dass insofern die Textform zu beachten gewesen wäre (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass diese Vereinbarung tatsächlich – mündlich – getroffen wurde und sich auf eine Abrechnung auf Stundensatzbasis bezog, dem in der Praxis häufigsten Abrechnungsmodell (Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, § 3a Rn 83).
Der Zeuge F2 bekundete dazu, dass er im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit als Beteiligungsmanager für die Beklagte häufig mit externen Rechtsanwälten zusammengearbeitet habe. Dabei sei ausschließlich nach Stundensätzen abgerechnet worden. Jede andere Form der Abrechnung sei für ihn hinsichtlich der Gebührenhöhe auch nicht kalkulierbar gewesen. Insbesondere bei einer beabsichtigten Abrechnung nach Gegenstandswerten hätte er zunächst Erkundigungen über die dann anfallenden Gebühren einholen müssen. Angesichts des zeitlichen Drucks, unter dem die Projektrealisierung gestanden habe, habe er gar keine Gelegenheit gehabt, sich mit solchen für ihn ungewohnten Fragen des Gebührenrechts zu beschäftigen. Insbesondere habe er in der Vergangenheit auch nie selbst als Rechtsanwalt praktiziert, sondern nur kurzzeitig in den Jahren 1997/1998 aus versorgungsrechtlichen Gründen eine Anwaltszulassung besessen. Zu diesem Kontext passt wiederum die konkrete Aussage des Zeugen F2, dass er sich mit dem Kläger bereits anlässlich des ersten Telefonats im Februar 2010 über eine Abrechnung nach Stundensatz verständigt habe. Er – der Zeuge – habe dies vorgeschlagen und der Kläger habe entgegnet, das sei "okay".
Der Senat sieht keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Zeuge nicht mehr für die Beklagte tätig, so dass kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zum anderen konnte nicht der Eind...