Zutreffend geht das AG davon aus, dass der Beteiligte mit seiner nahezu gleichzeitigen Stellung der Anträge zum Umgangsrecht und Sorgerecht in zwei separaten Verfahren trotz eines bereits anhängigen Sorgerechtsverfahrens gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung verstoßen hat.
Der Senat hat bereits in seinem grundlegenden Beschluss in dem Verfahren 6 WF 400/08 ausgeführt: "Die Beteiligte zu 1) hat dadurch, dass sie die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind der Antragstellerin und die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht hat, eindeutig gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen. Ein irgendwie gearteter sachlicher Grund für eine getrennte Verfahrensführung, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beteiligten zu 1) nicht aufgezeigt. Die Verfahren sind vielmehr alsbald miteinander verbunden worden."
Ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung wie er hier gegeben ist, kann nach der std. Rspr. des Senats auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist. Ein Anspruch gegen die Staatskasse ist nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Partei – wäre nicht Prozesskostenhilfe bewilligt worden – aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte.
So verhält es sich hier, weil der beteiligte Rechtsanwalt durch die getrennte Antragstellung unnötige Kosten verursacht hat. Im vorliegenden Fall war es zudem so, dass die Kindesmutter angesichts des vom Kindesvater eingeleiteten Verfahrens nach § 1671 BGB ihren Antrag zum Sorgerecht nach § 1671 BGB und ihren Antrag zum Umgangsrecht in dem bereits anhängigen Verfahren hätte stellen können.
Das hat zur Folge, dass die Mandantin des beteiligten Rechtsanwalts – wäre keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden – nicht verpflichtet wäre, die überflüssigen Gebühren zu bezahlen. In einem solchen Fall macht sich der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten wegen positiver Forderungsverletzung schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er den Vergütungsanspruch nicht geltend machen kann. Nur die Gebühren, die ohne das pflichtwidrige Verhalten angefallen wären, dürfen verlangt werden (BGH NJW 2004, 2817 [= AGS 2004, 336]).
Die Staatskasse kann bei einer positiven Forderungsverletzung des Rechtsanwalts nicht schlechter stehen als der Mandant. Deshalb kann die Staatskasse dem Rechtsanwalt die Einwendungen entgegenhalten, die der Partei, wenn sie zahlen müsste, zustünden (BVerwG Rpfleger 1995, 75; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 55 Rn 46).
Hätte die Kindesmutter – vertreten durch den beteiligten Rechtsanwalt – ihren Sorgerechtsantrag und ihren Antrag zum Umgangsausschluss in dem vom Kindesvater eingeleiteten Sorgerechtsverfahren gestellt, wäre für dieses Verfahren ein einheitlicher Gegenstandswert von 6.000,00 EUR anzusetzen gewesen. Nur nach diesem einheitlichen Gegenstandswert sind Verfahrens- und Termingebühr zu berechnen.
Die vom AG auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung von Erstattungsansprüchen i.H.v. 693,18 EUR gegen die Landeskasse ist daher sachlich und rechnerisch richtig.
AGS 3/2014, S. 144 - 145