Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, auch wenn die Rechtsfolge nicht aus § 4 ZPO folgt, der den Zuständigkeitsstreitwert erhöht, sondern aus § 43 Abs. 1 GKG, der den Gebührenstreitwert regelt.

Es ist ein immer noch nicht auszurottender Irrtum, dass Zinsen werterhöhend zu berücksichtigen seien, wenn sie kapitalisiert, also beziffert geltend gemacht werden.

Ob eine Zinsforderung Nebenforderung ist, richtet sich aber nicht nach dem Klageantrag und der Berechnung, sondern ausschließlich danach, ob der Zinsanspruch vom Bestand der Hauptforderung abhängig ist oder nicht.

An dieser Abhängigkeit fehlt es nur, wenn der zugehörige Hauptanspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Das war hier aber nicht der Fall, denn wenn die Darlehensforderung abgewiesen worden wäre, dann hätte konsequenterweise auch der Zinsanspruch abgewiesen werden müssen.

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 133 - 134

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