Statthafter Rechtsbehelf für das von der Gläubigerin verfolgte Rechtsschutzziel – die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten – ist die sofortige Beschwerde. Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können nach § 127 ZPO Abs. 2 S. 2 ZPO vom Antragsteller – hier also der Gläubigerin – mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Zu den anfechtbaren Entscheidungen zählt dabei auch die Verweigerung der Beiordnung bzw. die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Fischer in Musielak, ZPO, 10. Aufl. (2013), § 127 Rn 14; Kratz in Beck'scher Online-Kommentar ZPO (Stand: 15.3.2014), § 127 Rn 21). Der als "Beschwerde" erhobene Rechtsbehelf ist mithin als sofortige Beschwerde auszulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) ist gewahrt.
In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet. Die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin ist dieser im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, da dies stillschweigend rechtzeitig beantragt wurde und sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch in der Sache als erforderlich erweist.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei in den Verfahren, bei denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Zu den Verfahren ohne Anwaltszwang zählen auch die Zwangsvollstreckungssachen. Da der Schuldner seinerseits in dem Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, richten sich die Voraussetzungen für die Beiordnung hier danach, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Den zur Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten erforderlichen Antrag hat die Gläubigerin zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit rechtzeitig gestellt. Zwar enthält der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen ausdrücklichen Beiordnungsantrag. Die Gläubigerin hat aber mit dem für sie eingereichten Antrag stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur Prozesskostenhilfe, sondern auch die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten anstrebt. Diese stillschweigende Erklärung kommt darin zum Ausdruck, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin mit der Vorlage des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ihre Bereitschaft, für die Gläubigerin tätig zu werden, nach außen deutlich zu erkennen gegeben hat. Dies ist Voraussetzung für eine Vertretung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, da nur ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist somit dahingehend auszulegen, dass zugleich auch die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten erstrebt wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. (2010), § 121 Rn 14; Fischer, in: Musielak, a.a.O., § 121 Rn 5; Reichling, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 121 Rn 14). Soweit, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, von Teilen der Rspr. ein ausdrücklicher Antrag verlangt wird (so beispielsweise LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2005, 327), überzeugt die Kammer dies nicht. Die Annahme, dass ein Rechtsanwalt mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm vertretene Partei zwar eine Freistellung von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber zugleich auch die Übernahme seiner Gebühren erstrebt, erscheint nicht als sonderlich lebensnah. Zutreffend ist insoweit zwar auch, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, dass ihm das Antragserfordernis aus § 121 Abs. 2 ZPO bekannt ist. Auch könnte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin nicht darauf berufen, dass der von ihr verwendete Vordruck die Möglichkeit nicht vorsah, dort mittels Ankreuzfeldes oder auf sonstige Weise einen entsprechenden Antrag anzubringen, da dies auf dem Formular oder gegebenenfalls einem gesonderten Anschreiben hätte kenntlich gemacht werden können. All dies ändert aber nichts daran, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach seinen äußeren Umständen der Erklärungswert zukam, dass die Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet werden soll.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier auch erforderlich. Erforderlich ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit befürchten lassen, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse nicht dazu imstande ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn 4). Im Falle der 16 Jahre alten Gläubigerin liegt es nicht nahe, dass diese über solche Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln verfügt, dass sie den Antrag selbst stellen könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Rspr. des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2003 – IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921) bei der ...