Es ist schon erstaunlich, wie sorglos Anwälte in eigenen Angelegenheiten sind. Dies gilt nicht nur bei der Abrechnung der Vergütung, sondern insbesondere bei der Abfassung von Vergütungsvereinbarungen.
Es dürfte doch inzwischen hinreichend bekannt sein, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant bestimmten Formvorschriften genügen müssen, dass Erfolgshonorare und Beteiligungen am erstrittenen Betrag unzulässig sind und dass auch ein Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung nicht zulässig ist. Unbeeindruckt hiervon werden aber nach wie vor völlig schmerzfrei Vereinbarungen geschlossen, die einer juristischen Prüfung nicht standhalten. So werden Vereinbarungen geschlossen unterhalb der gesetzlichen Vergütung (AG München AGS 2011, 530), die hinreichende Bestimmtheit wird nicht gewahrt (OLG Karlsruhe AGS 2015, 9); es werden Zeittakte abgerechnet, die nicht vereinbart sind (ebenfalls OLG Karlsruhe AGS 2015, 9) etc.
Eine besonders häufige Fehlerquelle liegt darin, in eine Vergütungsvereinbarung anderweitige Vereinbarungen mit hineinzupacken und diese dann nicht deutlich abzusetzen. So im Fall des OLG Karlsruhe (S. 114 m. Anm. Schons, in diesem Heft).
Man fragt sich, was die Kollegen sich hierbei denken.
Abgeschlossen worden war ein "Beratervertrag" in dem auch die Vergütungsfrage geregelt war.
Dass eine Vergütungsvereinbarung als solche bezeichnet sein muss, war den Kollegen offenbar nicht bekannt oder gleichgültig.
Darüber hinaus hat man dann in diesen Beratervertrag zugleich auch noch eine Haftungsbeschränkung aufgenommen und eine Gerichtsstandsvereinbarung, was nach § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung geführt hat und zum entsprechenden Vergütungsverlust.
Aus Anlass dieser Entscheidung fragt es sich, was Kollegen sich dabei denken, anderweitige Vereinbarungen mit aufzunehmen.
Eine Haftungsbeschränkung ist zwar gesetzlich zulässig (siehe § 52 BRAO), hat aber in einer Vergütungsvereinbarung nichts zu suchen, weil sie schlichtweg mit der Vergütung nichts zu tun hat. Es handelt sich um eine anderweitige Vereinbarung, die daher auch gesondert abgeschlossen werden sollte.
Noch unverständlicher sind die immer wieder anzutreffenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Ein Blick in das Gesetz, nämlich die ZPO (§ 38 ZPO), zeigt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nur möglich ist zwischen Kaufleuten. Es muss also der Anwalt Kaufmann sein und auch der Mandant. Da aber Anwälte keine geborenen Kaufleute sind, können sie entsprechende Gerichtsstandsvereinbarungen nur treffen, wenn sie in Form einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH organisiert sind, was in der Regel aber nicht der Fall ist. Abgesehen davon muss auch noch der Mandant Kaufmann sein.
Es ist daher doppelt schmerzlich, wenn eine sinnlose Vereinbarung ohne jeglichen Gehalt getroffen wird und diese dann auch noch dazu führt, dass die gesamte Vergütungsvereinbarung nichtig ist.
Ein wenig mehr Sorgfalt in eigenen Sachen würde unserem Berufsstand gut anstehen.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 3/2015, S. II