Das OLG verkennt, dass Anpassungsverfahren temporal zwar nach Rechtskraft der Scheidung einzuleiten sind, es sich aber dennoch nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt. Allein diese – in Kapitel 2 Abschnitt 3 des VersAusglG – geregelten Ansprüche nach den §§ 20-26 VersAusglG werden von § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG erfasst und sind mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens der beteiligten Eheleute zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags zu bewerten. Anpassungsansprüche sind in Kapitel 4: "Anpassung nach Rechtskraft" geregelt. Sie haben mit den in den §§ 20-26 VersAusglG geregelten Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nichts zu tun. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung betreffen einen noch nicht durchgeführten Wertausgleich, während Anpassungsverfahren tatbestandlich einen nach den §§ 9-19 VersAusglG entschiedenen rechtskräftigen Wertausgleich voraussetzen. Weil tatbestandlich Voraussetzung eines Anpassungsantrags die Rechtskraft der Scheidung ist, handelt es sich – abgesehen von den Fällen, in denen sie unzulässigerweise im Verbund geführt werden – zwar um Ansprüche nach der Scheidung, nicht aber um die in § 20 Abs. 1 VersAusglG legal definierten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (= schuldrechtliche Ausgleichsrente).
Der Gegenstandswert richtet sich deshalb auch in Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt) nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG. Anpassungsverfahren wegen Unterhalt sind Versorgungsausgleichssachen nach § 217 FamFG. Anzupassen sind Anrechte aufgrund des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9–19 VersAusglG). Folgerichtig ist auch nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG zu bewerten, obwohl sich die Tätigkeit des Gerichts primär auf eine Berechnung des dem Berechtigten gegenüber dem im Versorgungsausgleich Verpflichteten erstreckt. Deshalb könnte es zwar naheliegender sein, nach § 51 FamGKG zu bewerten. Diese Wertvorschrift gilt allerdings nur für Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen. Die Unterhaltsberechnung des Gerichts in Anpassungsverfahren nimmt das OLG Karlsruhe dennoch zum Anlass, die Bewertung allein nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG nicht als sachgerecht anzusehen, auf § 42 Abs. 1 FamGKG i.V.m. mit der Wertung des § 51 FamGKG abzustellen und höher zu bewerten. Aus dogmatischen Gründen kommt in Anpassungsverfahren wegen Unterhalts allerdings nur eine Bemessung nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG in Betracht. Dem (Mehr-)Aufwand kann aber durch eine Erhöhung des Werts nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden. Die sich aus den §§ 42 Abs. 1, 51 FamGKG ergebende Wertung darf auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden. In Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands kann in Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalts sogar eine Verdoppelung des Regelwerts angemessen sein.
Die Bewertung anderer Anpassungsansprüche, insbesondere wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen (§§ 35, 36 VersAusglG) oder Todes der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG) richtet sich nicht nach § 50 FamGKG. § 50 FamGKG gilt nur für Versorgungsausgleichssachen im Sinne des § 217 FamFG, zu den Anpassungsverfahren wegen Invalidität und Todes dehalb nicht gehören, weil für die Entscheidung der Versorgungsträger (Verwaltungsverfahren, Klage vor den Fachgerichten – SG/VG) und nicht das FamG zuständig ist.
Lotte Thiel
AGS 3/2015, S. 137 - 138