Leitsatz
Bedient sich das Gericht eines privaten Kurierdienstes, um die Akten zu versenden, kann das Gericht eine Aktenversendungspauschale auch dann erheben, wenn die Akten an das Gerichtsfach des Rechtsanwaltes verschickt werden.
OLG Köln, Beschl. v. 7.7.2015 – 2 Ws 394/15
1 Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden, später eingestellten Verfahren hatte der Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht beantragt durch Überlassung der Ermittlungsakte in sein Büro. Die Übersendung der Akte erfolgte durch den anwaltlichen Kurierdienst in das Fach des Verteidigers beim AG. Der Aktentransport von der Staatsanwaltschaft zu dem AG erfolgte durch die K. Anwaltverein Service GmbH auf der Grundlage eines mit dem Land NRW geschlossenen Vertrags.
In § 1 Nr. 1 des Vertrages ist geregelt, dass die K. Anwaltverein Service GmbH die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen gem. anliegender Leistungsbeschreibung übernimmt. Zur Vergütung heißt es in § 3 des Vertrages, dass für jede Sendung ein vereinbarter Pauschalpreis zu zahlen ist.
Die Gerichtskasse stellte dem Verteidiger anschließend für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 12,00 EUR in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat der Verteidiger Einwendungen erhoben.
Das AG K. hat die Kostenrechnung der Gerichtskasse K. für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats vom 16.10.2014 – 2 Ws 601/14, StraFo 2015, 40 [= AGS 2014, 513] verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht.
Die Bezirksrevisorin bei dem LG K. hat gegen den vorgenannten Beschluss des AG K. Beschwerde eingelegt. Das AG K. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die 15. große Strafkammer des LG K. hat die angefochtene Entscheidung des AG K. aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.
Der Verteidiger hat gegen die Entscheidung des LG weitere Beschwerde eingelegt. Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 15. großen Strafkammer des LG K. in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, § 122 Abs. 1 GVG).
Die weitere Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Im Rahmen des dem Senat gem. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des LG keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des AG, mit welcher der Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verworfen.
Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit darüber, dass nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. mit Inkrafttreten des 2. KostRModG am 1.8.2013 die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nur noch erhoben werden kann, wenn auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogene bare Auslagen für Transport und Verpackung anfallen, die i.S.v. ausscheidbaren entgeltlichen Kosten grundsätzlich gesondert bezifferbar sind und für die die Justizkasse in Vorleistung tritt (SenE v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 = StraFo 2015, 40 [= AGS 2014, 513]; 14. Zivilsenat des OLG Köln v. 23.1.2015 – 14 WF 163/14; OLG Koblenz JurBüro 2014, 379; OLG Bamberg wistra 2015, 248 [= AGS 2015, 278]). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der geänderten Regelung in Nr. 9003 GKG-KostVerz. Nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. a.F. wurde die Pauschale "für die Versendung von Akten auf Antrag" erhoben. Entsprechend dieser weiten Fassung hat die Bundesregierung zu ihrem Gesetzesentwurf, durch den die Pauschale angehoben werden sollte, auf die Kostensteigerung abgestellt und darauf hingewiesen, dass die Pauschale neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte mit abgelte (BT-Drucks 17/11471, S. 314). Nr. 9003 GKG-KostVerz. n.F. stellt demgegenüber – ohne Anhebung der Pauschale – auf die "für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten" ab. Der Rechtsausschuss hat dazu im Vermittlungsverfahren ausgeführt, die Änderung der Vorschrift solle klarer zum Ausdruck bringen, dass nur bare Auslagen erfasst seien (BT-Drucks 17/13537, S. 268). Es ist daher zwischen den justizinternen Personal- und Sachkosten und baren Auslagen, die die Justiz gesondert an Dritte zu erbringen hat, zu differenzieren. Schon nach dem natürlichen Wortverständnis ist die Vergütung, die die Justiz der K. Anwaltverein Service GmbH für den Transport der Akten zahlt, eine bare Auslage, die konkret für d...