Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 21.07.2015; Aktenzeichen 224 Qs 25/15) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse Nordrhein-Westfalen, diese vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve, wird der Beschluss der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers (224 Qs 25/15) vom 21. Juli 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Landeskasse Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers (601 AR 4/14) abgeändert und die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. C. S., U. Straße 14, 4., gegen den im Ermittlungsverfahren 504 Js 339/14, StA Kleve erfolgten Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im Jahr 2014 hat sich Rechtsanwalt C. S. aus Moers in einem gegen den Beschuldigten A. eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestellt und zum Zwecke der Stellungnahme zu den Vorwürfen Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - dergestalt gewährt, dass die Akte mittels privatem Kurierdienst zum Amtsgericht Moers transportiert und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt wurde, weshalb die beschwerdeführende Landeskasse mit Rechnung der Gerichtskasse ihm zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 21. Juli 2014 für die Aktenversendung eine Pauschale von 12,00 EUR berechnet hat. Bei der Rückgabe der Akte regte Rechtsanwalt S. die Überprüfung der Berechtigung der Inrechnungstellung der Auslagenpauschale von 12,00 EUR an und verwies auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz. Nach Stellungnahme durch den Bezirksrevisor hat Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 11. August 2014 ausdrücklich Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagepauschale von 12,00 EUR erhoben. Durch undatierten Beschluss, der an die Staatsanwaltschaft Kleve vom 6. April 2015 zur Zustellung versandt wurde, hat das Amtsgericht Moers der Erinnerung des Verteidigers stattgegeben und die Auffassung vertreten, dass durch die Aktenversendung ein konkreter grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden müsse, um erstattungsfähig zu sein. Unter Auslagen seien die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen.
Die dagegen am 15. April 2015 eingelegte Beschwerde der Landeskasse hat das Landgericht Kleve durch seine Auswärtige Strafkammer in Moers durch Beschluss vom 21. Juni 2015 verworfen, aber die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 27. Juli 2015.
II.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Abs. 1 GKG, § 122 Abs. 1 GVG), ist infolge der Zulassung durch das Landgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GVG) zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Landeskasse war berechtigt von dem Verteidiger des Beschuldigten auf dessen Akteneinsichtsgesuchen hin die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des KV zum GKG zu erheben, weil durch den Aktentransport mittels privatem Kurierdienst erstattungsfähige Kosten angefallen sind. Die vorausgehenden Beschlüsse des Landgerichts Kleve (Auswärtige Strafkammer in Moers) und des Amtsgerichts Moers sind daher im tenorierten Umfang abzuändern.
Auch nach der Regulierung des Gerichtskostenrechtes durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 fällt für die Versendung von Akten auf Antrag eine Pauschale von 12,00 EUR gemäß Nr. 9003 des KV zum GKG an, die von der Gerichtskasse geltend zu machen ist. Allerdings entsteht die Pauschale nur noch, wenn der Justiz Auslagen für Transport- und Verpackungskosten entstehen. Im vorliegenden Fall sind erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten entstanden, weshalb die Erhebung von 12,00 EUR als Pauschale gerechtfertigt sind.
1.
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass ein Strafverteidiger, der eine Aktenversendung beantragt, als Veranlasser zu diesen Kosten herangezogen wird und ihm eine Pauschale zur Vermeidung der Ermittlung der im Einzelfall durch die Aktenversendung entstehenden Kosten auferlegt wird (vgl. BVerfG Beschl. v. 6. März 1996 - 2 BVR 386/96 -, [...]).
2.
Die im GKG in Nr. 9003 des KV vorgesehene Auslagenpauschale darf jedenfalls dann erhoben werden, wenn - hier vorliegend alleine interessierend - ein beantragter Transport vorliegt und der Justiz diesbezüglich Auslagen entstehen.
a)
Der (kostenpflichtige) Transport einer Akte liegt auch dann vor, wenn diese nicht an die Postadresse des Strafverteidigers unmittelbar übermittelt wird, sondern nach vorangegangenem Transport von einem Justizgebäude zu dem von diesem Rechtsanwalt unterhaltenen Gerichtsfach, das sich örtlich getrennt von der Versendungsstelle befindet, erfolgt. Die Annahme eines kostenpflichtigen Transportes scheidet also vorliegend nicht scho...