Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 28.04.2015; Aktenzeichen 171 Ns 6/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Verteidigerin Rechtsanwältin K. K., ............., ............... vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve (171 Ns 6/14) vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin K., hat den - inzwischen rechtskräftig -durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. November 2014 Verurteilen F. R. L. in der Berufungsinstanz vertreten. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 legte sie namens und im Auftrag ihres Mandanten Revision ein. Zugleich beantragte sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Die beantragte Akteneinsicht wurde ihr vom Landgericht in Kleve über ihr Gerichtsfach beim Amtsgericht in Geldern gewährt, weshalb der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin mit Rechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 22. Dezember 2014 wegen "9003 Aktenversendungspauschale" 12,00 EUR berechnet wurden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die geltend gemachte Aktenversendungspauschale. Die Erklärung hat das Landgericht Kleve als Erinnerung gegen den Kostenansatz angesehen, diese durch Beschluss vom 28. April 2015 zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28. April 2015 eingelegt und unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Koblenz aus dem Jahr 2014 ausgeführt, die beanspruchte Aktenversendungspauschale sei nicht gerechtfertigt, weil ihr die Akteneinsicht über das Gerichtsfach gewährt worden sei. Dass bei diesem Aktentransport ein privater Kurierdienst tätig geworden sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine über ein Gerichtsfach gewährte Akteneinsicht handele, die keine erstattungsfähigen Transportkosten verursacht habe. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve ist dem entgegen getreten.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Verteidigerin des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Abs. 1 GKG, § 122 Abs. 1 GVG), ist infolge der Zulassung durch das Landgericht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GVG) zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Erinnerung gegen den Kostenansatz aus der Rechnung vom 22. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Auch nach der Regulierung des Gerichtskostenrechtes durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 fällt für die Versendung von Akten auf Antrag eine Pauschale von 12,00 EUR gemäß Nr. 9003 des KV zum GKG an, die von der Gerichtskasse geltend zu machen ist. Allerdings entsteht die Pauschale nur noch, wenn der Justiz Auslagen für Transport- und Verpackungskosten entstehen. Im vorliegenden Fall sind erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten entstanden, weshalb die Erhebung von 12,00 EUR als Pauschale gerechtfertigt sind.
1.
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass ein Strafverteidiger, der eine Aktenversendung beantragt, als Veranlasser zu diesen Kosten herangezogen wird und ihm eine Pauschale zur Vermeidung der Ermittlung der im Einzelfall durch die Aktenversendung entstehenden Kosten auferlegt wird (vgl. BVerfG Beschl. v. 6. März 1996 - 2 BVR 386/96 -, [...]).
2.
Die im GKG in Nr. 9003 des KV vorgesehene Auslagenpauschale darf jedenfalls dann erhoben werden, wenn - hier vorliegend alleine interessierend - ein beantragter Transport vorliegt und der Justiz diesbezüglich Auslagen entstehen.
a)
Der (kostenpflichtige) Transport einer Akte liegt auch dann vor, wenn diese nicht an die Postadresse des Strafverteidigers unmittelbar übermittelt wird, sondern nach vorangegangenem Transport von einem Gerichts- oder sonstigen Justizgebäude zu dem von diesem Rechtsanwalt unterhaltenen Gerichtsfach, das sich örtlich getrennt von der Versendungsstelle befindet, erfolgt. Die Annahme eines kostenpflichtigen Transportes scheidet also vorliegend nicht schon deshalb aus, weil der Abschluss der Übermittlung der sich ursprünglich beim Landgericht Kleve befindlichen Akte an Rechtsanwältin K. durch das Einlegen in ihr Gerichtsfach beim Amtsgericht Geldern erfolgt ist (vgl. dazu auch schon nach altem Recht OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4. November 2009, III-1 Ws 447/09 - [...]).
b)
Im konkreten Fall sind auch erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten im Rahmen der Versendung der Strafakten an die beschwerdeführende Rechtsanwältin unter Nutzung ihres Gerichtsfaches entstanden. Diese Kosten ergeben sich daraus, dass der Transport der Akte durch einen privaten Dienstleister vom Landgericht in Kleve zum Amtsgericht in Geldern erfolgt ist.
Bei der Feststellung im Wege der Auslegung, welche Auslagen von Nr. 9003 des KV zum GKG ...