II. Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Beklagten nach § 99 Abs. 2 ZPO für statthaft. Das LG habe in der Sache aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden. Dass es sich nicht um ein Anerkenntnisurteil im technischen Sinne handele, stehe der Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie sei vielmehr geboten, weil die Beklagte das Urteil mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache angreifen könne. Die Beschwerde sei begründet, weil die Beklagte den Klageanspruch anerkannt habe. Dem stehe der erklärte Zug-um-Zug-Vorbehalt nicht entgegen. Die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Sie habe sich vorprozessual auf das Zurückbehaltungsrecht berufen.
III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des LG analog § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig ist. Danach findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis gegeben.
a) Hier liegt allerdings die Besonderheit vor, dass das Anerkenntnis unter dem Vorbehalt erklärt wurde, dass Zug um Zug gegen Erteilung der verlangten Löschungsbewilligung die Vertragskosten ersetzt werden, und dass insoweit eine streitige Entscheidung ergangen ist. Ob auch in einer solchen Konstellation die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft ist, ist umstritten. Nach wohl überwiegender Ansicht ist das nicht der Fall (OLG München MDR 1992, 184; OLG Düsseldorf MDR 1989, 825; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn 21; PG/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 99 Rn 14 a.E.; Saenger/Gierl, ZPO, 6. Aufl., § 99 Rn 14). Nach dem Wortlaut der Vorschrift setze die sofortige Beschwerde voraus, dass sich die Hauptsache aufgrund des Anerkenntnisses in qualitativer Hinsicht vollständig erledige. Daran fehle es aber, wenn das Anerkenntnis unter einem Vorbehalt ergehe, über den streitig entschieden worden sei. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung solle nur statthaft sein, wenn – aufgrund des Anerkenntnisses – der Kostenpunkt den einzig verbliebenen Streit der Parteien darstelle. Werde aber über einen Vorbehalt streitig entschieden, bestehe die Gefahr, dass mit der Kostenentscheidung auch der Streit über die Hauptsache wieder aufgegriffen werde. Nach der Gegenansicht beruht ein Urteil auch dann auf dem Anerkenntnis, wenn es unter einem Vorbehalt erfolgt, über den streitig entschieden wird (OLG Düsseldorf MDR 1990, 59; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, 18. Edition, § 99 Rn 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 99 Rn 10a; Wieczorek/Schütze/Schmid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 99 Rn 13). Ein solches Anerkenntnis liege nicht nur bei einem vorbehaltlosen, sondern auch bei einem Anerkenntnis vor, das vorbehaltlich einer Gegenleistung des Klägers erfolge. Sei die Hauptforderung wegen des Anerkenntnisses dem weiteren Streit entzogen und ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Hauptforderung und Zurückbehaltungsrecht nicht gegeben, bestehe auch kein Anlass, dem anerkennenden Beklagten die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu versagen.
b) Der zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn ein Urteil aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfolgt, über den streitig entschieden wird.
aa) Der Beklagte erkennt den Klageanspruch an, wenn er gegenüber dem Kläger und dem Prozessgericht den Klageanspruch unmissverständlich, unbedingt und regelmäßig vorbehaltlos zugesteht (MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn 11). Diesen Anforderungen genügt ein Anerkenntnis, das unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung erfolgt; auch dieses ist ein prozessuales Anerkenntnis (BGH, Urt. v. 5.4.1989 – IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 146 f.). Ein Urteil, das auf ein solches prozessuales Anerkenntnis hin ergeht, ist zwar kein Anerkenntnisurteil i.S.v. § 307 ZPO, selbst wenn es ein wirksames Anerkenntnis als Entscheidungsgrundlage hat (BGH, Urt. v. 5.4.1989 – IVb ZR 26/88, a.a.O., S. 147). Die Vorschrift des § 93 ZPO, deren Anwendung mit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden kann, setzt aber auch nicht voraus, dass ein Anerkenntnisurteil i.S.v. § 307 ZPO ergeht (BGH, Beschl. v. 28.1.1999 – III ZB 39/98, NJW-RR 1999, 1741; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn 1; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn 11 a.E.).
bb) Auch ein Anerkenntnis, das unter dem beschriebenen Vorbehalt erfolgt, führt zur vollständigen Erledigung in der Hauptsache in qualitativer Hinsicht, wenn der Kläger die streitige Entscheidung über den Vorbehalt zu seinen Lasten hinnimmt und Berufung nicht einlegt. In dieser Konstellation besteht ein Bedürfnis für die Statthaftigkeit der Beschwerde...