Die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde des Kindesvaters führt zur ersatzlosen Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 10.2.2015, soweit in diesem über die Tragung der Verfahrenskosten entschieden wurde. Im Übrigen ist sie aber unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Es liegt eine (ergänzende) Endentscheidung des FamG i.S.v. § 38 FamFG vor. Denn mit der Kostenentscheidung wollte das FamG erkennbar das Verfahren, welches es in der Hauptsache bereits durch Beschluss vom 11.2.2014 einer Sachentscheidung nach § 1684 Abs. 3 BGB dergestalt zugeführt hatte, dass es zur Umsetzung der Umgangsregelungsbeschlüsse neuerlich einen Umgangspfleger bestellte, auch im Kostenpunkt einer amtswegigen, vergl. § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG, Endentscheidung zuführen.
Der Kindesvater ist auch beschwert, § 59 Abs. 1 FamFG, da er erst durch die angefochtene Entscheidung in eine Kostenschuldnerschaft gegenüber der Staatskasse für die Verfahrenskosten der 1. Instanz geriet, § 24 Nr. 1 FamGKG. Denn einerseits war der Kindesvater nicht bereits Kostenschuldner nach § 21 FamGKG, da Umgangsregelungsverfahren nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen eingeleitet werden, und andererseits ist die familiengerichtliche Entscheidung der "Kostenaufhebung", die das FamFG selbst nicht kennt, dahingehend auszulegen, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden und im Übrigen keine Kostenerstattung stattfindet (vgl. § 92 ZPO).
Das Erreichen der Mindestbeschwer des § 61 Abs. 1 FamFG ist nicht erforderlich, da das der Hauptsacheentscheidung zugrundeliegende Verfahren nichtvermögensrechtlicher Natur war (BGH FamRZ 2014, 372).
Die Beschwerde des Kindesvaters ist insoweit begründet, als mit dem angefochtenen Beschluss eine Kostentragungspflicht des Kindesvaters angeordnet wurde. Dies führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt. Demgegenüber ist die Beschwerde insoweit ohne Erfolg, als eine Überwälzung der gesamten Verfahrenskosten auf die Kindesmutter erstrebt wird. Denn für eine Kostenentscheidung von Amts wegen war am 10.2.2015 kein Raum mehr.
Dies gründet sich darauf, dass das im Sommer 2013 von Amts wegen eingeleitete Verfahren durch den Beschluss des FamG vom 11.2.2014, mit dem die Umgangsregelungen aus dem Jahr 2010 mit der Einsetzung einer Umgangspflegerin i.S.v. § 1684 Abs. 3 BGB flankiert wurden, in der Hauptsache durch Sachentscheidung seine Beendigung erfahren hatte. Denn nach den Ermittlungen des FamG und im Hinblick auf die (Zwischen-)Vereinbarung der Beteiligten vom 30.1.2014 waren weitergehende Abänderungen der familiengerichtlichen Beschlüsse aus dem Jahr 2010, vgl. § 1696 Abs. 1 BGB, nicht erforderlich. Auch gingen die Beteiligten trotz der Bezeichnung der Einigung als Zwischenvereinbarung nicht von einer Fortdauer des Verfahrens aus, da ihr Inhalt auf die "Wiederbelebung" der im Jahr 2010 angeordneten Umgänge und nicht auf die Herbeiführung einer neuerlichen, dem weiteren Verfahren vorbehaltenen Regelung gerichtet war.
Die Endentscheidung vom 11.2.2014 hätte daher nicht ohne Kostenentscheidung ergehen dürfen, § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG. Insofern enthält dieser Beschluss eine ergänzungsbedürftige Lücke. Diese ist aber nicht durch eine amtswegige Entscheidung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, sondern nur auf fristgebundenen Antrag eines Beteiligten hin zu schließen, § 43 FamFG (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 23.1.2014 – 6 W 549/13; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2013 – 2 Wx 15/12).
Indes wurde kein Antrag auf Beschlussergänzung durch einen Beteiligten, schon gar nicht innerhalb der Frist des § 43 Abs. 2 FamFG, gestellt. Selbst wenn man annähme, die Beschwerdebegründung enthalte einen solchen Antrag parallel zu dem Ziel, der Kindesmutter die Kosten aufzuerlegen, so ist dessen Rechtzeitigkeit nicht erkennbar. Auch wenn auf die Versäumung der Antragsfrist die Regelungen der §§ 17 ff. FamFG Anwendung fänden (vgl. OLG Jena a.a.O.), vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vater unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Senatsberichterstatter hatte daher darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beteiligten so interpretiert wird, dass kein Ergänzungsantrag formuliert wurde; dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.
Mangels der Möglichkeit des Erlasses einer Kostengrundentscheidung erübrigt sich die Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten wäre.
Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sieht der Senat in Anwendung von § 20 FamGKG von einer Kostenerhebung ab, weil bei gehörigem Vorgehen des FamG für eine Kostenentscheidung kein Raum war. Anlass zur Anordnung einer außergerichtlichen Kostenerstattung, § 81 FamFG, sieht der Senat nicht.
Für eine amtswegige Festsetzung des Beschwerdewertes, § 55 Abs. 2 FamGKG, ist kein Raum, da nach obiger Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Ein Antrag nach § 33 RVG wurde bisher nicht gestellt.
AGS 3/2016, S. 147 - 148