Leitsatz
Ist dem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ein mit anwaltlicher Unterstützung erarbeiteter, familiengerichtlich gebilligter Umgangsvergleich vorausgegangen, dessen Umsetzung sich im Hinblick auf das Verhalten des anderen Elternteils als schwierig darstellt, so kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei nicht geboten.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.1.2015 – 2 WF 297/14
1 Aus den Gründen
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das FamG zurückverwiesen.
Der Antragstellerin kann die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht geboten gewesen. Abgesehen davon, dass mit dieser Begründung lediglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts, nicht aber die Verfahrenskostenhilfe selbst versagt werden kann, liegen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor.
Weil im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 114 FamFG), hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe nur zu erfolgen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). Nach der Rspr. des BGH, der der Senat folgt, ist für die Anwaltsbeiordnung entscheidend darauf abzustellen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427 Rn 23 m.w.N. [= AGS 2010, 446]).
Das ist hier nach Ansicht des Senats zu bejahen.
Der im vorangegangen Umgangsverfahren mit anwaltlicher Unterstützung erarbeitete und familiengerichtlich gebilligte Umgangsvergleich der Eltern gestaltete sich in seiner Umsetzung schwierig, weil der Antragsgegner sich nicht an die konkret vereinbarten Umgangszeiten hielt, sondern mehr Flexibilität einforderte beziehungsweise einseitig von der vereinbarten Regelung abwich. Die Antragstellerin hat deshalb Rat bei ihrer Rechtsanwältin gesucht und Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens gestellt. Auch ein bemittelter Rechtssuchender hätte in dieser Situation vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
AGS 3/2016, S. 141