Die nach den §§ 76 Abs. 2, 111 Nr. 10 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Der Senat geht von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus. Nach dem Akteninhalt ist nicht feststellbar, dass und wann das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2015 zugestellt worden ist. Nach dem Empfangsbekenntnis vom 26.6.2015 ist allein eine Beschlussausfertigung des Beschlusses in der Hauptsache ausgewiesen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Bewilligung dergestalt, dass keine Mehrkosten entstehen, der – ausdrücklichen oder konkludenten – Zustimmung des neu beizuordnenden Rechtsanwalts bedarf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 29.7.2010 – 4 WF 130/10; OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2006 – 1 WF 157/06, FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, Beschl. v. 23.6.2003 – 14 WF 72/03, FamRZ 2004, 123; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.1996 – 16 WF 33/96, FamRZ 1998, 632; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 17. Edition Stand: 1.6.2015, § 121 ZPO Rn 66; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 78 Rn 28; Wittenstein, in: Bahrenfuss, 2. Aufl., 2013, FamFG, § 78 Rn 18) und bei nicht erteilter Zustimmung das Amtsgericht allein die Wahl zwischen uneingeschränkter Beiordnung oder – falls der Anwaltswechsel seitens des Antragsgegners verschuldet worden wäre – Ablehnung der Beiordnung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.4.2001 – 26 WF 61/01, NJW-RR 2002, 133) gehabt hätte mit der Folge, dass der Antragsgegner letzterenfalls eine Änderung der Beiordnung nur mit der Maßgabe hätte verlangen können, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2011 – 4 PA 315/11, NJW 2012, 698).
b) Denn der Antragsgegner hat triftige Gründe für den Wechsel seines Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht.
aa) Hat ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Anwaltswechsel zu vertreten, so ist eine Beschränkung der Vergütung des neu beigeordneten Rechtsanwalts erforderlich, um unnötige Mehrkosten der Staatskasse zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2012 – II-8 WF 131/12, FamRZ 2013, 393; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2003 – 4 W 66/03, MDR 2003, 712; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.11.1993 – 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749). Da ein Wechsel in der Person des beigeordneten Anwalts regelmäßig mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist, bedarf es hierfür eines triftigen Grundes. Erforderlich sind besondere Umstände, die auch einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten veranlasst hätten, sich von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu trennen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2011 – 4 PA 315/11, NJW 2012, 698). Ein solcher Umstand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerrüttet ist.
bb) Der Antragsgegner hat einen derartigen Grund hinreichend dargetan. Denn das seitens des Antragsgegners beschriebene Verhalten seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten überschreitet deutlich die Grenzen zulässiger Rechtsverteidigung, soweit er den Antragsgegner dazu veranlasst hat, wahrheitswidrige Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu machen. Denn der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte hat den Antragsgegner nach dessen Vortrag dazu bewegt, sich eines versuchten Prozessbetruges schuldig zu machen. Ein derart eindeutig sachwidriges Vorgehen hätte auch einen bemittelten Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst.
Zwar kann auch in einem solchen Fall nur dann die Beiordnung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten verlangt werden, wenn die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht auf ein sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zurückzuführen ist, da dann kein Anlass besteht, diesem zu Lasten der Staatskasse einen neuen Anwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1991 – XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.1.2003 – 4 W 66/03, MDR 2003, 712; OLG Köln, Beschl. v. 11.5.1987 – 14 WF 92/87, FamRZ 1987, 1168). Indes hat der Antragsgegner dargetan, dass die Initiative zum wahrheitswidrigen Vortrag allein vom seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten und gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen erfolgt sei.
3. Soweit die Bewilligung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 3 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.6.2010 – 9 WF 92/10) erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Beiordnungsantrag der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten das konkludent erklärte Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung nach § 78 Abs. 3 FamFG enthalten hat (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2011 – 3 WF 282/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2010 – 18 WF 72/10, FamFR 2010, 541; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.4.2009 – 9 WF 43/09, OLGR 2009, 713; OLG Rostock, Beschl. v. 24.11.2008 – 10 WF 196/08, FamRZ 2009, 535; BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 [= AGS 200...