a) Als erstes Gericht entschied das LG Münster in Kammerbesetzung zugunsten der klagenden Sozietät. Es prüfte für die Frage, ob die Vertretung in den 17 bzw. 150 Prozessrechtsverhältnissen "dieselbe" Angelegenheit darstellte oder nicht, die drei Kriterien des

einheitlichen Auftrages,
gleichen Rahmens und
inneren Zusammenhangs,[5]

und verstand letzteren, den Leitsatz der Entscheidung[6] zitierend, dahin, dass "die verschiedenen Rechtsverhältnisse einander nach Inhalt, Ziel und Zweck so weitgehend entsprechen, dass sie den Anwalt zu einem gleichgerichteten Vorgehen für alle Auftraggeber berechtigen und verpflichten", was die Kammer verneinte. Daneben führte sie – wohl nicht tragend – an, dass die Zusammenfassung verschiedener Gegenstände zu "einer" Angelegenheit im Vergütungsrecht durch eine Arbeitserleichterung motiviert sei, von der der Anwalt durch einheitliche Bearbeitung profitiere; dies verneinte sie vorliegend, weil es für jeden Kläger auf seine Anlageziele, die individuelle Aufklärung zum Beitrittszeitpunkt, die Kausalität bzw. Relevanz des Prospektfehlers für den jeweiligen Beitritt, das Erfordernis der Darlegung von Alternativanlagen und individuell erzielter Steuerersparnisse sowie die für jeden Kläger einzeln zu prüfende Verjährungseinrede ankam, eine solche Arbeitserleichterung im Prozessstoff der Ausgangsverfahren also nicht angelegt war.

b) Die Berufung der Rechtsschutzversicherer wies das OLG durch den für das anwaltliche Vergütungs- und Haftungsrecht spezialzuständigen 28. Senat nach mündlicher Verhandlung in Dreierbesetzung zurück. Der Senat bejahte den "inneren Zusammenhang", verneinte aber das Merkmal des "einheitlichen Auftrages" und damit das Vorliegen "der selben Angelegenheit" nach dem Maßstab der BGH-Rechtsprechung. Alles Weitere ließ er dahinstehen (zum Inhalt des Rechtsgespräches, soweit er nicht Eingang ins Urteil gefunden hat, siehe noch unten unter V.). Das Urteil ist rechtskräftig.

[5] Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., 2013, § 15 Rn 6.
[6] BGH JurBüro 1984, 537 = MDR 1984, 561 = AnwBl 1984, 501 = NJW 1984, 1188 = Rpfleger 1984, 202.

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