Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG. Danach ist maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach heutiger Rechtslage allein noch vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 4) – die die übrigen Beteiligten sogar für untersetzt gehalten haben – ergibt sich danach ein Wert des gesamten Nachlasses von (bei gebotener Abrundung) 500.000,00 EUR.
Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG sind erfüllt. Zwar enthält die Rechtsmittelschrift der Beteiligten zu 2) keine ausformulierten Anträge, die Begründung lässt jedoch klar erkennen, dass sich das Rechtsmittel gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 4) wendet.
Aus dem vorgenannten Grund liegt auch der begünstigte Sonderfall des § 40 Abs. 2 S. 1 GNotKG nicht vor, wonach sich der Geschäftswert lediglich nach dem Anteil eines bestimmten Miterben richtet, wenn sich das Erbscheinsverfahren nur auf das Erbrecht des Miterben bezieht.
Nach heutiger Gesetzeslage, §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 GNotKG, kann auch nicht – mehr – darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Wx 104/13). Der Senat verkennt nicht, dass es hierdurch, nämlich infolge des Abstellens allein auf das Rechtsmittelbegehren statt auf das dahinter stehende wirtschaftliche Ziel, in Fällen, in denen ein Beteiligter, der für sich selbst nur eine quotenmäßig geringe Beteiligung am Nachlass in Anspruch nimmt, in einem Beschwerdeverfahren die Erteilung eines den gesamten Nachlass umfassenden Erbscheins angreift und verfahrensrechtlich auch angreifen muss, zu der Lage kommen kann, dass die aufgrund der Bewertungsmaßgaben bewirkte Kostenlast außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel steht und geeignet sein kann, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu beeinträchtigen (Art. 19 Abs. 4 GG). Eine solche Situation ist hier indes noch nicht erreicht. Das wirtschaftliche Ziel der Beteiligten zu 2) besteht in der Erteilung eines sie mit einer Erbquote von 1/6 ausweisenden Erbscheins. Bemäße man den Geschäftswert nach dem sich hierbei errechnenden Betrag von 83.333,00 EUR, hätten im Beschwerdeverfahren wertabhängige gerichtliche und außergerichtliche Kosten von rund 10 % dieses Wertes entstehen können; bei einem Geschäftswert von 500.000,00 EUR sind es demgegenüber wertabhängige Kosten von ungefähr 23 % (von 83.333,00 EUR). Das bedeutet zwar (überschlägig) eine Vergrößerung des diesbezüglichen Kostenrisikos auf das ca. 2,3fache, doch bleibt dieses mit unter 1/4 der Erbquote als dem wirtschaftlichen Ziel immer noch so niedrig, dass nach Ansicht des Senats weder von einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung, noch gar von einer Erschwerung des Rechtsweges gesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beteiligten zu 2) eine Begleichung aus dem ihr zustehenden Pflichtteil (von rund 41.666,00 EUR) möglich sein dürfte.
AGS 3/2016, S. 121 - 122