Leitsatz

Wird nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein Teil des Anspruchs anerkannt, sodass ein Anerkenntnis-Teilurteil im schriftlichen Verfahren nach § 307 S. 2 ZPO ergehen kann, und wird später (unabhängig vom Teilanerkenntnis) die Rücknahme des Widerspruchs erklärt, bestimmt sich die Terminsgebühr nur nach dem Wert des anerkannten Teils.

OLG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2016 – 8 W 9/16

1 Aus den Gründen

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das LG hat bei der Kostenfestsetzung zu Recht eine zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandene 1,2-Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von (lediglich) 5.221,40 EUR als erstattungsfähig erachtet. Dabei ist es richtigerweise davon ausgegangen, dass es im hier vorliegenden Fall eines Anerkenntnis-Teilurteils mit späterer (unabhängig vom Teilanerkenntnis erklärter) Rücknahme des vom Beklagten eingelegten Widerspruchs gegen den dem streitigen Verfahren zugrundeliegenden Mahnbescheid (lediglich) auf die Höhe der anerkannten Forderung ankommt und nicht darüber hinaus auch auf den im Übrigen bis zur Rücknahme des Widerspruchs streitigen Anspruch.

Eine Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn in einem Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 307 S. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allein bezogen auf den vom Beklagten anerkannten Teil der Klageforderung erfüllt. Im Hinblick auf den durch die spätere Rücknahme des Widerspruchs im Übrigen beendeten Teil des Rechtsstreits fehlt es an diesen Voraussetzungen.

Dies beruht auf der Unabhängigkeit der vorliegend abgegeben Prozesserklärungen voneinander. Die Sachlage entspricht wertungsmäßig der für eine Vergleichsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. zu Nr. 3104 VV maßgeblichen Situation, in der der Kläger die Klage teilweise zurücknimmt und der Beklagte im Übrigen anerkennt. Für diese Lage ist das Entstehen der Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. zu Nr. 3104 VV nur dann anerkannt, wenn es sich um zwei voneinander abhängige Willenserklärungen handelt und nicht – so wie hier – nur um zwei selbstständig voneinander unabhängig bestehende einseitige Erklärungen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 66; vgl. BGH NJW 2002, 3713 f. [= AGS 2003, 84]).

Mitgeteilt vom 8. Senat des OLG Hamburg

AGS 3/2016, S. 117

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