Wird nachträglich die Abänderung einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) RVG ergangenen Entscheidung beantragt, handelt es sich zwar auch gegenüber der Hauptsache um eine selbstständige Angelegenheit (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) RVG). Ein Verfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) RVG und ein Abänderungsverfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. d) RVG stellen jedoch nach § 16 Nr. 5 RVG nur eine Angelegenheit dar. Der Anwalt erhält die Gebühr also nur einmal.

 

Beispiel

Gegen einen Bescheid über 10.000,00 EUR erhebt der Anwalt für seinen Mandanten Anfechtungsklage. Gleichzeitig beantragt er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht setzt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 5 VwGO befristet aus. Vor Ablauf der Frist beantragt der Anwalt, die Abänderung dahingehend, dass die Frist verlängert wird.

Das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das Abänderungsverfahren sind nach § 16 Nr. 5 RVG eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen insgesamt nur einmal.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt     334,75 EUR

Möglich ist allerdings, dass im Abänderungsverfahren weitere Gebühren anfallen.

 

Beispiel

Gegen einen Leistungsbescheid i.H.v. 10.000,00 EUR hat der Anwalt für seinen Mandanten Anfechtungsklage eingereicht und gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Diesem Antrag hat das Gericht befristet stattgegeben. Vor Ablauf der Frist beantragt der Anwalt die Verlängerung der Aussetzung. Da das Gericht Bedenken gegen eine Verlängerung hat, einigt sich der Anwalt in einer Besprechung mit der Behörde, dass diese aus dem Bescheid nicht vollstreckt, wenn der Mandant monatliche Raten i.H.v. 500,00 EUR zahlt. Der Wert des Aussetzungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Verfahrensgebühr ist bereits im Aussetzungsverfahren entstanden und kann wegen § 16 Nr. 5 RVG im Abänderungsverfahren nicht erneut entstehen. Wohl ist aber eine Terminsgebühr entstanden, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch hier gilt. Darüber hinaus ist auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV angefallen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV     393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)      
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)      
3. 1,0-Erledigungsgebühr, Nrn. 1000,     303,00 EUR
  1003 VV (Wert: 5.000,00 EUR)      
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 1.080,50 EUR    
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     205,30 EUR
Gesamt     1.285,80 EUR  

Ergehen im Anordnungsverfahren und im Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostenentscheidungen, kann sich die Partei ungeachtet des § 17 Nr. 4 d) RVG auf die ihr günstige Kostenentscheidung berufen.

 

Beispiel

Gegen einen Bescheid über 10.000,00 EUR erhebt der Anwalt für seinen Mandanten Anfechtungsklage. Gleichzeitig beantragt er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht lehnt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab und legt die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf. Später beantragt der Antragsteller gem. § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung dahingehend, dass nunmehr die sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Das Gericht gibt dem Abänderungsantrag statt und legt die Kosten des Abänderungsverfahrens der Antragsgegnerin auf.

Die im Abänderungsverfahren angefallene Vergütung kann der Antragsteller wie folgt erstattet verlangen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt     334,75 EUR

Norbert Schneider

AGS 3/2016, S. 154 - 155

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