Leitsatz
Sind im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung verlangen.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15
1 Sachverhalt
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Antragsteller unterlegen und hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Später hat er erfolgreich eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Die Kosten des Abänderungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antragsteller hat daraufhin die ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Kosten zur Festsetzung angemeldet. Die Urkundsbeamtin hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, im Abänderungsverfahren entstünde keine weitere Vergütung mehr, wenn der Anwalt bereits im Anordnungsverfahren tätig gewesen sei.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.
Zwar weist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV gesondert verlangen. Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann.
Die für das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant getroffene zivilrechtliche Regelung, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, ist von der nach Prozess-, also öffentlichem Recht zu beantwortenden Frage der Erstattungsfähigkeit im (Außen-)Verhältnis der Beteiligten zu trennen. Für die Frage der in ihrem Verhältnis zueinander zu erstattenden Kosten ist die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten. Wie dargelegt ist Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG die Gewichtung des Arbeitsaufwandes eines Rechtsanwalts, der ein Eil- und Abänderungsverfahren betreibt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Regelung zugleich bezweckt, den Antragsgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen (so auch: VG Stuttgart, Beschl. v. 29.4.2014 – A 7 K 226/14). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO prozessual zwei selbstständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen sind. Während im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist, wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geprüft, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist. Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren können die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen, sie entstehen auch, wenn im Abänderungsverfahren ein anderer Rechtsanwalt tätig wird. Tritt derselbe Rechtsanwalt auf, kann er die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG zivilrechtlich nur einmal geltend machen.
Das Gericht folgt für die Frage der Erstattungsfähigkeit zwischen den Beteiligten der von der wohl überwiegenden Meinung in der zivilprozessualen Rspr. und Lit. (vgl. OLG München, Beschl. v. 4.2.1987 – 11 W 3140/86, JurBüro 1987, 712 = AnwBl 1988, 416 = Rpfleger 1987, 336; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.11.1994 – 9 W 167/94, SchlHA 1995, 171 = JurBüro 1995, 308 = AGS 1995, 67; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2001 – 14 W 625/01; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., S. 297; Mathias, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20 Aufl., Rn B 348; jew....