Bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn diese Verspätung auf Absicht oder grober Nachlässigkeit beruhte. Grobe Nachlässigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die Änderungsanzeige trotz Belehrung des Beteiligten über seine Mitteilungspflicht und die Rechtsfolgen aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO objektiv verspätet vorgenommen wird. Es bedarf vielmehr konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beteiligten.

OLG Dresden, Beschl. v. 25.10.2016 – 20 WF 1201/16

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