Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Nach der bisherigen Rspr. der Beschwerdekammer ist immer dann, wenn die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung im Streit steht, der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 23 Abs. 2 S. 3 RVG festzusetzen (5.000,00 EUR bzw. ein Bruchteil oder ein Vielfaches hiervon).

Die nunmehr erkennende Streitwertkammer beim LAG gibt diese Rspr. in Anlehnung an den Streitwertkatalog insoweit auf, als der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied Kostenerstattung oder Freistellung von Kosten gem. § 40 BetrVG begehrt. In diesen Fällen liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Gegenstandswert sich nach der Höhe der zur Erstattung bzw. zur Freistellung begehrten Kosten richtet (ebenso Streitwertkatalog, Stand 4/16, Ziffer II 14.2).

Entgegen der Auffassung des ArbG ist darüber hinaus das vom Betriebsrat außerdem mit den Anträgen zu 1) und 3) verfolgte Feststellungsbegehren auf Freistellung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Streitgegenstand, der nicht notwendig das rechtliche Schicksal des Antrags auf Erstattung/Freistellung von den Kosten teilt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall – wie in der Regel – der Streit der Beteiligten allein der Frage der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme gilt und hiervon beide Verfahrensanträge (Feststellung und Verpflichtung zur Freistellung) abhängen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Ob und inwieweit im weiteren Verlauf des Rechtsstreits über die einzelnen Streitgegenstände gestritten wird, ist in dem für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Anträge bei Gericht (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 GKG) regelmäßig nicht erkennbar.

Bei der Bemessung des Wertes der beiden Feststellungsanträge zur Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Freistellung von der Arbeitsleistung ohne Minderung des Entgelts ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rspr. der Beschwerdekammer (Beschl. v. 18.12.2013 – 17 Ta 602/13, m.w.N.) von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Danach findet § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung.

Abweichend von der bisherigen Rspr. hält die nunmehr erkennende Beschwerdekammer für eine einwöchige Freistellung von der Arbeit jedoch nicht mehr den vollen Hilfswert i.H.v. (inzwischen) 5.000,00 EUR für angemessen. Darin läge regelmäßig ein Vielfaches der Vergütung, die der freizustellende Arbeitnehmer für eine Woche beanspruchen könnte. Auch ist zu berücksichtigen, dass, wie oben ausgeführt, nunmehr auch etwaige Erstattungs- und Freistellungsansprüche betreffend Schulungskosten gesondert zu bewerten sind. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Beschwerdekammer für eine einwöchige Freistellung für ein Schulungsseminar einen Wert von 25 % des Auffangwerts, mithin 1.250,00 EUR für angemessen.

Daraus ergibt sich für die beiden Feststellungsanträge ein Streitwert i.H.v. 2.500,00 EUR, so dass der Gesamtwert zusammen mit den Schulungskosten 6.151,00 EUR beträgt.

AGS 3/2017, S. 137 - 138

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