Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert einer Klage auf Freistellung bzw. Erstattung von Schulungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und Freistellung/Erstattung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind gesondert zu bewertende Gegenstände iSd. RVG (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).
2. Der Gegenstandswert des Freistellungs-/Erstattungsantrags betreffend die Schulungskosten ist als vermögensrechtlicher Anspruch regelmäßig in Höhe dieser Kosten anzusetzen.
3. Der Gegenstandswert des Antrags auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ist als nicht vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dabei erscheint bei einwöchiger Freistellung eine Bewertung mit 25 % des Auffangwertes, also mit 1.250,- Euro, als angemessen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG §§ 37, 40; RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.04.2016; Aktenzeichen 8 BV 303/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2016 abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 6.151,-- € festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer haben den Betriebsrat im zugrundeliegenden Beschlussverfahren vertreten. Darin haben sie mit den Anträgen zu 1) und zu 2) die Feststellung der Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsratsmitglieds X. von der Arbeit für die Teilnahme an einem Grundlagenseminar vom 03. - 08.07.2016 (Antrag zu 1) beziehungsweise zur Freistellung von den Veranstaltungskosten in Höhe von 1.825,05 € (Antrag zu 2) begehrt. Mit den Anträgen zu Ziffer 3) und 4) hat der Betriebsrat Entsprechendes für das weitere Grundlagenseminar vom 12. - 17.06.2016 begehrt.
Mit Beschluss vom 06.04.2016 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt in Höhe der angefallenen Schulungskosten (3.651,-- €) festgesetzt und zur Begründung auf Ziffer 14.2 des Streitwertkatalogs verwiesen.
Gegen den am 12.04.2016 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 26.04.2016 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass Arbeitsgericht hätte neben den Schulungskosten auch die beiden Feststellungsanträge zur Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Freistellung von der Arbeitsleistung bewerten müssen. Hierfür sei der einfache Hilfswert nach § 23 Abs. 2 AVG (5.000,00 €) angemessen.
Mit Beschluss vom 01.07.2016 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus der Entwicklung des Streitwertkatalogs nicht zu entnehmen sei, dass für die Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall nach § 37 Abs. 1 und 2 BetrVG neben den Schulungskosten auch der Wert der Freistellung zu berücksichtigen sei. Dies erscheine jedenfalls in den Fällen, in denen allein über die Erforderlichkeit der Schulung gestritten werde, nicht geboten.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist immer dann, wenn die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung im Streit steht, der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG festzusetzen (5.000,00 € bzw. ein Bruchteil oder ein Vielfaches hiervon).
Die nunmehr erkennende Streitwertkammer beim Landesarbeitsgericht gibt diese Rechtsprechung in Anlehnung an den Streitwertkatalog insoweit auf, als der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied Kostenerstattung oder Freistellung von Kosten gemäß § 40 BetrVG begehrt. In diesen Fällen liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Gegenstandswert sich nach der Höhe der zur Erstattung bzw. zur Freistellung begehrten Kosten richtet (ebenso Streitwertkatalog, Stand 4/16, Ziffer II 14.2).
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist darüber hinaus das vom Betriebsrat außerdem mit den Anträgen zu 1) und 3) verfolgte Feststellungsbegehren auf Freistellung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Streitgegenstand, der nicht notwendig das rechtliche Schicksal des Antrags auf Erstattung/Freistellung von den Kosten teilt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall - wie in der Regel - der Streit der Beteiligten allein der Frage der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme gilt und hiervon beide Verfahrensanträge (Feststellung und Verpflichtung zur Freistellung) abhängen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Ob und inwieweit im weiteren Verlauf des Rechtsstreits über die einzelnen Streitgegenstände gestritten wird, ist in dem für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts des Eingangs der Anträge bei Gericht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 40 GKG) regelmäßig nicht erkennbar.
Bei der Bemessung des Wertes der ...