Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
1) Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung i.d.R. mit dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten etwa um die "Berechtigung des Betriebsrats zur Entsendung eines Mitglieds" zu der Schulung streiten.
2) Der Anspruch auf Freistellung/Erstattung von bezifferten Kosten oder auf entsprechende Vorschusszahlung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist vermögensrechtlicher Natur. Wird er zugleich neben dem Anspruch gemäß Ziffer 1 verfolgt, können die Werte beider Ansprüche nicht zusammengerechnet werden; es gilt der höhere (§ 48 Abs. 3 GKG).
Normenkette
RVG §§ 7, 22, 23 Abs. 3; GKG § 48 Abs. 3; BetrVG § 37; RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.11.2016; Aktenzeichen 1 BV 18/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2016 - 1 BV 18/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren eine Erhöhung des Gegenstandswertes für ihre Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats (Antragsteller und Beteiligter zu 1) und des Betriebsratsvorsitzenden (Antragsteller und Beteiligter zu 2) in einem erstinstanzlichen Beschlussverfahren über eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Antragsteller haben im Beschlussverfahren mit der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin (neben weiteren Hilfsanträgen) beantragt,
- festzustellen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, den Betriebsratsvorsitzenden zur einer viertägigen Schulungsveranstaltung unter Kostenübernahme durch die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin zu entsenden;
- der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsratsvorsitzenden für die mit der Schulung verbundenen Kosten einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 2.371,09 € zu zahlen.
Das Verfahren endete durch Rücknahme der Anträge.
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.09.2016 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 6.371,90 € festgesetzt, nämlich 4.000,00 € für den Antrag zu 1 (pauschal 1.000,00 € je Seminartag) zuzüglich 2.371,09 € für den Antrag zu 2.
Auf die am 07.10.2016 eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht mit Teilabhilfebeschluss vom 14.11.2016 den Gegenstandswert auf 3.113,47 € festgesetzt. Dabei hat es unverändert für den Antrag zu 2 den begehrten Vorschussbetrag (2.371,09 €) angesetzt. Für den Antrag zu 1 hat es anstelle des Pauschalbetrags von 4.000,00 € den Verdienstausfall des Betriebsratsvorsitzenden für fünf Tage in Höhe von 742,38 € berücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die am 16.11.2016 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführer. Sie machen geltend, für die zu 1) beantragte Freistellung zur Seminarteilnahme sei an dem Wert von 4.000,00 € festzuhalten. Auf die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden komme es hier nicht an. Es handele sich um einen Streit über die für die Amtsausübung des Betriebsrats erforderliche Wissensvermittlung und damit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Dieser sei nach der Rechtsprechung mangels sonstiger Anhaltspunkte am Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (für eine Woche: 5.000,00 €) zu orientieren. Hinzu zu rechnen sei der Wert des Antrags zu 2 (2.371,09 €).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.11.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1.Die Beschwerde nach § 33 RVG ist statthaft, da Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und der Beschwerdewert von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 RVG) wird - nach Klarstellung des Beschwerdeziels von 6.371,09 € - überschritten. Sie ist damit insgesamt zulässig.
2.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Beschlussverfahren ist insgesamt auf 4.000,00 € festzusetzen. Es handelt sich bei dem Antrag zu 1) um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (dazu a). Der Antrag zu 1) ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG mit 4.000,00 € zu bewerten; die mit der Seminarteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden auf den Arbeitgeber zukommenden Kosten sind für die Bemessung des Gegenstandswertes zwar auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen, schlagen hier aber nicht durch (dazu b). Der Antrag zu 2) ...