Die gem. §§ 56, 33 Abs. 3–8 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1) kann das Ausgangsverfahren zur Sorge getrennt von dem Verfahren zum Umgang abrechnen, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung kann im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr gerügt werden; soweit der Senat bislang die gegenteilige Ansicht vertreten hat, hält er an dieser Rspr. nicht mehr fest.
Zwar kommt im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung in Betracht. Nach diesem Gebot ist der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, dazu verpflichtet, die Verfahrensgestaltung zu wählen, bei welcher die geringsten Kosten anfallen, wenn nicht vernünftige Gründe für eine andere Verfahrensgestaltung vorliegen. Er darf nur solche Möglichkeiten der Rechtsverfolgung wahrnehmen, die er auch nutzen würde, wenn er wirtschaftlich leistungsfähig wäre und also die Kosten des Verfahrens tragen müsste. Danach liegt ein Verstoß des für die Kindesmutter tätigen Beteiligten zu 1) gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung im Streitfall nahe, weil er getrennte Verfahren zur Sorge und zum Umgang eingeleitet hat, obwohl er den Antrag auf Aussetzung des Umgangs kostensparend auch im Rahmen des Sorgeverfahrens hätte stellen können (vgl. Senat FamFR 2013, 545 [= AGS 2014, 144]).
Allerdings ist umstritten, ob das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung noch im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG gerügt werden kann. Während insbesondere der erkennende Senat bislang die Ansicht vertreten hat, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen derartigen Verstoß auch noch im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts berücksichtigen kann (Senat FamRZ 2009, 362; MDR 2014, 286; ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 433), ist nach der Gegenansicht eine solche Prüfung im Festsetzungsverfahren nicht mehr vorzunehmen (BAG NJW 2011, 1161; LAG Hamburg RVGreport 2016, 344 [= AGS 2016, 433]; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537 [= AGS 2009, 34]; OLG Bremen NZFam 2015, 770 [= AGS 2015, 337]).
Der Senat schließt sich nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. der letztgenannten Ansicht an. Denn der Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung wird vor dem Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren überprüft. Verfahrenskostenhilfe wird nach § 114 Abs. 1 ZPO nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Mutwilligkeitsprüfung umfasst dabei in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG a.a.O.). Mutwillig handelt danach eine Partei, wenn sie keinen hinreichenden Sachgrund dafür anführen kann, warum sie von mehreren Alternativen der Rechtsverfolgung die kostenträchtigere wählt, denn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, würde die kostengünstigere Alternative wählen, wenn sie hiermit ihr Ziel in gleicher Weise erreichen kann. Im Ergebnis ist danach mit der Mutwilligkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren durch den erkennenden Richter hinreichend gewährleistet, dass die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung von der bedürftigen Partei wie auch von ihrem beigeordneten Anwalt beachtet wird; eine erneute Überprüfung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren ist weder erforderlich noch geboten, denn die Frage, ob eine bestimmte Verfahrensführung trotz damit verbundener Mehrkosten sachgerecht ist, kann der mit dem Verfahren befasste Richter erkennbar besser beurteilen als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist daher ebenso wie die im Festsetzungsverfahren im Rechtsmittelzug entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gebunden. Mit dem Bewilligungsbeschluss steht zugleich bindend fest, dass die bedürftige Partei bzw. der ihr beigeordnete Rechtsanwalt nicht gegen das Gebot zur kostensparenden Prozessführung verstoßen haben. Durch diese Bindungswirkung des Bewilligungsbeschlusses im nachfolgenden Festsetzungsverfahren wird zudem gewährleistet, dass die bedürftige Partei gegenüber der wirtschaftlich leistungsfähigen Partei nicht ungerechtfertigt benachteiligt wird. Denn die wirtschaftlich leistungsfähige Partei, die vor dem Gerichtsverfahren von ihrem Anwalt über das Für und Wider der Verfahrensführung unter Einbeziehung der Kostenfolge aufgeklärt wird, kann diesem nach Abschluss des Verfahrens regelmäßig nicht entgegenhalten, er hätte die kostengünstigere Alternative wählen müssen. Dass demgegenüber die Staatskasse diesen Einwand gegenüber der bedürftigen Partei auch noch nach Abschluss des Verfahrens geltend machen kann, obwohl zuvor die konkrete Art und Weise der Rechtsverfolgung durch den mit der Sache befassten Richter im Verfahrenskostenhilfeverfahren einer Überprüfung unterzogen werden muss, leuchtet nicht...