Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1b) GKG-KostVerz. wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.
Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197a SGG vor dem SG.
Nach der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens erhob der Kostenbeamte des SG mit Gerichtskostenfeststellung auf der Grundlage von § 197a SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9000 GKG-KostVerz. bei den Beschwerdegegnern Auslagen i.H.v. 9,50 EUR für die Anfertigung von Ablichtungen, weil diese einem ihrer Schriftsätze die erforderliche Anzahl von Abschriften nicht beigefügt hatten.
Dagegen haben die Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass sie stets im Namen des Betreibers des Pflegedienstes aufgetreten seien, nie im eigenen Namen. Sie seien daher nicht Kostenschuldner.
Mit Beschluss hat die Kostenrichterin des SG die Gerichtskostenfeststellung aufgehoben. Kostenschuldner für die Dokumentenpauschale sei – so die Kostenrichterin – gem. § 28 Abs. 1 S. 2 GKG nur die Partei oder der Beteiligte. Ob der Betreiber des Pflegedienstes als Kläger im zugrunde liegenden Klageverfahren überhaupt den übersandten Vertrag zwischen den Beteiligten zweifach vorlegen hätten müssen, könne dahingestellt bleiben. Für eine entsprechende Anwendung der vom Kostenbeamten und anschließend dem Bezirksrevisor in Bezug genommenen Entscheidung des Kostensenats des Bayerischen LSG v. 19.4.2016 – L 15 SF 72/15 E, bestehe kein Raum. Der Entscheidung liege eine andere Frage zugrunde. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 GKG gegen den eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Kostenschuldner ein anderer als die Partei oder der Beteiligte sein könne. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das SG die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde stützt er sich auf den Beschluss des OLG Oldenburg v. 31.5.2010 – 11 WF 70/10, wonach auch der Verfahrensbevollmächtigte als Kostenverursacher der Schuldner der Kopiekosten für fehlende Abschriften nach § 28 GKG sein könne.