Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskosten. Dokumentenpauschale. Anfertigung von Kopien wegen Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen. Kostenschuldner
Leitsatz (amtlich)
Kostenschuldner der Dokumentenpauschale nach Nr 9000 Nr 1b) KV GKG (juris: GKVerz) wegen Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 b) des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.
Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem Sozialgericht (SG) München.
Nach der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens erhob der Kostenbeamte des SG mit Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 auf der Grundlage von § 197 a SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9000 KV GKG bei den Beschwerdegegnern Auslagen in Höhe von 9,50 € für die Anfertigung von Ablichtungen, weil diese einem ihrer Schriftsätze [Anmerkung des Senats. Es kann sich hierbei nur um den Schriftsatz vom 10.08.2015 handeln.] keine Mehrfertigungen der Anlage beigefügt hatten.
Dagegen haben die Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass sie stets im Namen des Betreibers des Pflegedienstes aufgetreten seien, nie im eigenen Namen. Sie seien daher nicht Kostenschuldner.
Mit Beschluss vom 04.10.2016 hat die Kostenrichterin des SG die Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 aufgehoben. Kostenschuldner für die Dokumentenpauschale sei - so die Kostenrichterin - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG nur die Partei oder der Beteiligte. Ob der Betreiber des Pflegedienstes als Kläger im zugrunde liegenden Klageverfahren überhaupt den mit Schreiben vom 10.08.2015 übersandten Vertrag zwischen den Beteiligten zweifach vorlegen hätten müssen, könne dahingestellt bleiben. Für eine entsprechende Anwendung der vom Kostenbeamten und anschließend dem Bezirksrevisor in Bezug genommenen Entscheidung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, bestehe kein Raum. Der Entscheidung liege eine andere Frage zugrunde. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG gegen den eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Kostenschuldner ein anderer als die Partei oder der Beteiligte sein könne. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das SG die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12.10.2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde stützt er sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, wonach auch der Verfahrensbevollmächtigte als Kostenverursacher der Schuldner der Kopiekosten für fehlende Abschriften nach § 28 GKG sein könne.
Der Senat hat die Akten des SG auch zu dem zugrunde liegenden Klageverfahren beigezogen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Sie ist aber unbegründet.
Unbegründet ist die Beschwerde, weil bei den Beschwerdegegnern überhaupt keine Auslagen in Form der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG erhoben werden hätten dürfen, wie dies die Kostenrichterin des SG zutreffend festgestellt hat.
Die Beschwerdegegner als anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren vor dem SG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht Schuldner der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG. Kostenschuldner kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG lautet wie folgt:
"Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale."
Damit hat der Gesetzgeber die klare und unmissverständliche Festlegung getroffen, dass die für die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten des Gerichts als Auslagen ausschließlich beim Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens selbst erhoben werden können, nicht aber bei seinem Bevollmächtigten.
Darauf, dass diese eindeutige gesetzliche Vorgabe nicht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch vom Bevollmächtigten des Beteiligten die Auslagen erhoben werden können, hat das SG zutreffend hingewiesen. Eine Haftung des Bevollmächtigten aus dem Grund, dass er durch die fehlende Zusendung der erforderlichen...