Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft. Sie ist aber unbegründet.

Unbegründet ist die Beschwerde, weil bei den Beschwerdegegnern überhaupt keine Auslagen in Form der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1b) GKG-KostVerz. erhoben werden hätten dürfen, wie dies die Kostenrichterin des SG zutreffend festgestellt hat.

Die Beschwerdegegner als anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren vor dem SG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 28 Abs. 1 S. 2 GKG nicht Schuldner der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1b) GKG-KostVerz. Kostenschuldner kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.

§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG lautet wie folgt:

"Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale."

Damit hat der Gesetzgeber die klare und unmissverständliche Festlegung getroffen, dass die für die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten des Gerichts als Auslagen ausschließlich beim Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens selbst erhoben werden können, nicht aber bei seinem Bevollmächtigten.

Darauf, dass diese eindeutige gesetzliche Vorgabe nicht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch vom Bevollmächtigten des Beteiligten die Auslagen erhoben werden können, hat das SG zutreffend hingewiesen. Eine Haftung des Bevollmächtigten aus dem Grund, dass er durch die fehlende Zusendung der erforderlichen Mehrfertigungen die Ursache dafür gesetzt hat, dass das Gericht die Kopien für den weiteren Beteiligten anfertigen hat müssen und dafür dem Gericht Kosten entstanden sind, ist den gesetzlichen Regelungen fremd.

Sofern im Erinnerungsverfahren von Seiten des Beschwerdeführers versucht worden ist, eine Kostenschuldnerschaft der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 19.4.2016 – L 15 SF 72/15 E, zu begründen, ist dabei verkannt worden, dass sich der vorgenannte Beschluss des Senats ausschließlich mit der Frage befasst hat, wer Kostenschuldner i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 1 GKG, ist, also wenn die Erteilung von Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucken beantragt worden ist. Davon zu unterscheiden ist aber die im jetzigen Verfahren zu entscheidende Frage, wer Kostenschuldner i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 2 GKG ist, also wenn ein Beteiligter einen Schriftsatz nicht mit der erforderlichen Mehrfertigung für den weiteren Beteiligten eingereicht hat. Im Falle des § 28 Abs. 1 S. 1 GKG ist Kostenschuldner, "wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat", bei § 28 Abs. 1 S. 2 GKG hingegen "die Partei oder der Beteiligte".

Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf den Beschl. d. OLG Oldenburg v. 31.5.2010 – 11 WF 70/10, Bezug nimmt, kann dies nicht überzeugen. Sofern das OLG Oldenburg als Leitsatz zu dieser Entscheidung bei juris formuliert hat:

"Kostenschuldner der Dokumentenpauschale kann auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei sein, wenn er es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen bzw. den Schriftsatz ausschließlich an das Gericht per Fax übersendet.",

findet diese Formulierung weder im Gesetz noch in der Kommentarliteratur irgendeine Stütze. Das OLG Oldenburg hat, wenn es sich bei seiner irrigen Annahme, auch der Verfahrensbevollmächtigte könne Kostenschuldner sein, auf Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 28 Rn 3, stützt, offenkundig übersehen, dass sich die von ihm angeführten Anmerkungen von Hartmann ausschließlich auf § 28 Abs. 1 S. 1 GKG beziehen, nicht aber auf § 28 Abs. 1 S. 2 GKG; die Anmerkungen zu § 28 Abs. 1 S. 2 GKG beginnen erst bei Rn 5.

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