1. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung führen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert.

OLG Hamm, Beschl. v. 9.11.2016 – I-20 U 216/15

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