Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.
1. Mit Schriftsatz v. 10.1.2016 hat die Klägerin beantragt, ihr für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen OVG v. 13.10.2016 einen Rechtsanwalt gem. § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen. Ihr Begehren ist dahingehend auszulegen, dass sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragt. Denn die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bewilligt worden ist. Sie ist eine Folgeentscheidung zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Erst mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller das Recht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zugestanden (BVerwG, Urt. v. 4.11.1976 – 5 C 1.75, BVerwGE 51, 277, 280 f. u. Beschl. v. 4.3.2014 – 5 B 102.13, juris Rn 7).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist indes schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.
Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Im Fall der Klägerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das AG hat mit rechtskräftigem Beschluss nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Klägerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gem. § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den betreffenden Antrag ohne Einwilligung des Betreuers stellen könnte, sind nicht erfüllt.
Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 S. 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der Antrag nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, weil mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verpflichtung einhergehen kann, Leistungen nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO aus dem eigenen Vermögen aufzubringen und/oder Raten aus dem Einkommen gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 120 ZPO zu zahlen.
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Klägerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Rechtsbehelfs als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.
Mithin hätte die Klägerin für eine wirksame Antragstellung der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Dieser hat weder eine entsprechende Einwilligung erteilt noch erklärt, dass er insoweit zustimme.
3. Ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO aus den vorstehenden Erwägungen unzulässig, so bleibt auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO aus den unter 1. dargelegten Gründen ohne Erfolg.
AGS 3/2017, S. 142 - 143