Leitsatz
Für ein vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.8.2016 – 4 WF 69/16
1 Sachverhalt
Die mittellose Antragstellerin macht gegen ihren Vater, den Antragsgegner, im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhaltsansprüche geltend. Zugleich hat sie für das eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hintergrund ist das von der Justizverwaltung vorgesehene Formular, das bei Antragstellung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht. Hinzu tritt eine befürchtete Zweitschuldnerhaftung der minderjährigen Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens nicht zahlt oder zahlen kann.
Die Rechtspflegerin beim AG hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von Angaben der Antragstellerin über die Vermögenslage und die Einkommenssituation ihrer den Betreuungsunterhalt leistenden Mutter abhängig gemacht. Auf die Vermögenslage des betreuenden Elternteils komme es zur Beurteilung der Frage an, ob die Antragstellerin gegen die Mutter einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss habe. Auf die Vorlage der Erklärung des betreuenden Elternteils über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könne daher nicht verzichtet werden. Da diese Erklärung nicht vorgelegt worden sei, sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, Kosten für das vereinfachte Unterhaltsverfahren entstünden erst mit Erlass des Festsetzungsbeschlusses, was sich aus § 14 FamGKG und aus Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. ergebe. Die Kosten des Verfahrens seien mit dem Festsetzungsbeschluss regelmäßig dem Antragsgegner aufzuerlegen. Ein Vorschussanspruch gegen die betreuende Mutter im Hinblick auf eine drohende Zweitschuldnerhaftung bestehe nicht, weshalb Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter nicht verlangt werden könnten.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels soll dahinstehen. Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass ein Antragsteller gegen eine Entscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur in eng umrissenen Grenzen ein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Zöller, 31. Aufl., 2015, § 256 FamFG Rn 5 m.w.N.). Der Rechtsmittelweg im Verfahrenskostenprüfungsverfahren reicht aber grundsätzlich nicht weiter als der im Hauptsacheverfahren vorgesehene Instanzenzug (Zöller, a.a.O., Rn 47 m.w.N.).
Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Verfahrenskostenhilfe wird nach § 76 FamFG, § 114 ZPO dann bewilligt, wenn ein Beteiligter die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Es ist nicht erkennbar, diese Situation liege vorliegend vor.
Das im Verfahren als Beistand des Kindes tätige Jugendamt nimmt die Aufgaben der Prozessvertretung der Minderjährigen im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Aufgabenkreises wahr. Besondere Kosten entstehen der Antragstellerin insoweit nicht.
Vor dem Erlass des beantragten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses entstehen Gerichtskosten für das vereinfachte Unterhaltsverfahren nicht. Insbesondere ist die Einleitung des Verfahrens nicht abhängig von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Die Gebühr nach dem maßgeblichen Kostenverzeichnis (FamGKG-KostVerz.) fällt nur an, wenn entschieden wird. Bei dieser Gebühr handelt es sich nicht um eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. wird (erst) mit dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss fällig (§ 9 Abs. 2 FamGKG, vgl. Zöller, a.a.O., § 249 FamFG Rn 9). Die Kosten des Verfahrens werden – sofern der beantragte Beschluss ergeht – dem Antragsgegner aufzuerlegen sein, denn der Beistand hat ihn zur Titulierung des Unterhalts aufgefordert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht dementsprechend auch kein Anspruch des minderjährigen Kindes gegen einen oder beide Elternteile auf Verfahrenskostenvorschuss.
Ein Kostenrisiko besteht für einen Antragsteller allerdings dann, wenn der Antragsgegner die regelmäßig ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten nach Beendigung des Verfahrens nicht zahlt oder nicht zahlen kann (vgl. § 24 Nr. 1, 26 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 FamGKG). Zu diesem späteren Zeitpunkt – nach Erledigung des Verfahrens durch den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss – besteht zugunsten des Kindes aber kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den betreuenden Elternteil mehr. Insoweit erfolgt eine Prüfung nach unterhaltsrechtlichen, nicht nach verfahrenskostenhilferechtlichen Grundsätzen (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 453). Ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern besteht nur vor und während eines Verfahrens, aber nicht mehr nach dessen Abschluss (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 318; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Geißler, 10. Aufl., 2015, Kap. 16 Rn 207; Wendl/Scholz, 8. Aufl., 20...