Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit dem die Vergütung des Erinnerungsgegners nach § 11 RVG festgesetzt worden ist, hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO durch einen in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Verfahrensbevollmächtigten hätte erhoben werden müssen und bereits aus diesem Grund unzulässig ist (den Vertretungszwang bejahend OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2009 – 5 So 212/08, juris Rn 2 f.; N. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 11 Rn 294; verneinend OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2009 – 8 E 567/09, juris Rn 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.3.2011 – 6 E 426/11, juris Rn 3; offen gelassen VGH München, Beschl. v. 20.8.2013 – 3 S 13.1630, juris Rn 4).
Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Einwendungen des Erinnerungsführers, zum einen hätten die Kosten, die durch die Abtrennung des seine Tochter betreffenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens (zusätzlich) entstanden seien, nicht festgesetzt werden dürfen, weil er – was er seinem Verfahrensbevollmächtigten gesagt habe – mit der Verfahrenstrennung nicht einverstanden gewesen sei, und zum anderen habe seine Tochter den Erinnerungsgegner nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in dem Glauben bevollmächtigt, dass keine zusätzlichen Kosten entstünden, greifen nicht durch.
Vertritt ein Rechtsanwalt – wie hier – mehrere Kläger, die jeweils für sich selbst eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, und wird das Verfahren in Bezug auf eines der Begehren gem. § 93 VwGO nach einem Erörterungstermin getrennt (Streitwerte nach der Trennung 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR statt ursprünglich 15.000,00 EUR), so fallen in den durch die Trennung verselbstständigten Verfahren Gebühren nach dem RVG aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09, juris Rn 5). Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht, ob er die Gebühren vor der Trennung (aus dem höheren Streitwert) oder nach der Trennung (jeweils aus den geringeren Streitwerten) geltend macht (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 3100 Rn 61, 65). Gemessen daran kommt es hier nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer mit der von dem VG angeregten Verfahrenstrennung einverstanden war. Dies gilt umso mehr, als eine Entscheidung darüber letztlich allein dem VG oblag. Dass die Tochter des Erinnerungsführers eine Vollmacht unterschrieben hat, war erforderlich, um anwaltlich vertreten zu werden. Auf die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung kommt es hier – anders als hinsichtlich der Gerichtskosten – nicht an, weil der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig geworden ist (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 3100 Rn 68). Unter diesen Umständen sind die Einwendungen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 5 RVG unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 GKG-KostVerz.).