Da es sich um ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gehandelt hat, durfte eine Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO nicht ergehen. Vielmehr galt § 11 Abs. 8 RVG, wonach eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist.

Die Wertfestsetzung ist dagegen zu Recht unterblieben. Nach § 1 Abs. 4 GKG ist die Beschwerde im Verfahren nach § 11 RVG zwar gerichtsgebührenpflichtig; allerdings fällt bei Gericht nur eine Festgebühr an.

Eine Wertfestsetzung kann gegebenenfalls für die Anwaltsgebühren erforderlich sein. Diese Wertfestsetzung ist aber nicht vom Gericht von Amts wegen vorzunehmen, sondern nur auf Antrag eines Anwalts oder einer Partei im Verfahren nach § 33 RVG.

Norbert Schneider

AGS 3/2017, S. 106

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