Nach Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat dessen Verfahrensbevollmächtigte die Niederlegung des Mandats angezeigt und eine "vorläufige Streitwertfestsetzung" für die Ehesache sowie die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich auf insgesamt 22.866,00 EUR beantragt. Diesen Antrag hat das FamG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sei allein unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG erforderlich, die hier aber nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Wert sei auf ihren Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nicht gegeben sei und dies auch für eine unterbliebene Wertfestsetzung gelte.

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