Leitsatz (amtlich)
Ein unzulässiger Antrag des Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung auf vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes ist regelmäßig als zulässiger Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.
Verfahrensgang
AG Meppen (Aktenzeichen 20 F 180/16 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 25. September 2017 dahingehend geändert, dass der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführerin unter Zurückweisung des weiter-gehenden Antrages auf 21.816,00 Euro festgesetzt wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2017 hat dessen Verfahrensbevollmächtigte mit am 19. September 2017 eingegangenem Schriftsatz die Niederlegung des Mandats angezeigt und eine "vorläufige Streitwertfestsetzung" für die Ehesache sowie die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich auf insgesamt 22.866,00 Euro beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25. September 2017 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sei allein unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderlich, die hier aber nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Wert sei auf ihren Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nicht gegeben sei und dies auch für eine unterbliebene Wertfestsetzung gelte.
Die Beschwerde ist statthaft.
In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für ihre Tätigkeit bis zur Niederlegung des Mandats. Dies wird bereits durch die Zitierung dieser Vorschrift in der Beschwerdeschrift deutlich. Gleichwohl hätte auch der - durch das Amtsgericht zutreffend als unzulässig angesehene - Antrag auf "vorläufige Streitwertfestsetzung" nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als ein zulässiger Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG behandelt werden müssen. Anders als die Festsetzung eines Streit- bzw. Verfahrenswertes, die primär der Berechnung der Gerichtskosten dient und in diesem Zusammenhang eine die Instanz abschließende gerichtliche Kostenentscheidung voraussetzt, soll die Feststellung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG ausschließlich dazu dienen, dem Rechtsanwalt auf Antrag in dem Fall, dass - wie hier mangels Verfahrensbeendigung - keine (endgültige) Verfahrenswert-festsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG erfolgt, die Abrechnung seiner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erbrachten Leistungen zu ermöglichen. Eine "vorläufige" Festsetzung des Gegenstandswertes gibt es insoweit nicht (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 12 E 625/14 -, juris).
Die Wertfestsetzung wird hier für ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG begehrt. Zwar hat die Beschwerdeführerin das Mandat niedergelegt, nachdem ihrem Mandanten die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt wurde. Gleichwohl stellt auch das Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren ein selbständiges Verfahren im kostenrechtlichen Sinne dar, für welches das RVG in VV Nr. 3335 einen eigenständigen Gebührentatbestand vorsieht.
Ferner ist der Antrag zulässig i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG, da die Vergütung der Beschwerdeführerin fällig ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird der durch Vornahme einer gebührenpflichtigen Tätigkeit begründete Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrags tritt insbesondere bei Beendigung des Mandats ein, wobei auch eine - hier dem Amtsgericht durch Schreiben vom 18. September 2017 angezeigte - Niederlegung des Mandats eine derartige Beendigung darstellt (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 8 RVG Rdnr. 8 m.w.N.).
Im Interesse der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes ist auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig. Ferner ist das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist mangels einer Wertfestsetzung durch das Amtsgericht auch begründet. Aufgrund der in den Akten enthaltenen Informationen ist der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführerin gemäß § 3...