Beide Entscheidungen betrafen die Fallkonstellation, dass sich der Geschädigte auf geringere Verrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen musste, während der Sachverständige im Gutachten die Verrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt angesetzt hatte.

In diesem Fall richtet sich der Erledigungswert nur nach den tatsächlich zu zahlenden geringeren Reparaturkosten aufgrund der geringeren Stundensätze.

Die beiden Entscheidungen gelten aber auch für die Fallkonstellation, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ein geringeres Restwertangebot zugrundelegt, als vom Versicherer im Nachhinein vorgelegt. Muss sich der Geschädigte noch auf das höhere Restwertangebot einlassen, würde auch dies zur Verringerung des Erledigungswerts führen.

Norbert Schneider

AGS 3/2018, S. 152 - 154

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?