Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Begehren des Beklagten zu 2), sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.
Ist die Haftpflichtversicherung wie vorliegend dem Prozess beigetreten (zulässig: BGH 25.3.14 – VI ZR 438/13; 29.11.11 – VI ZR 201/10; BGH zus. 94, 212), sind die Interessen des Beklagten jedenfalls im Fall des Manipulationsvorwurfs nicht ausreichend geschützt, so dass er Anspruch auf gesonderte PKH und Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen die Berufung des Gegners hat (BGH 6.7.2010 – VI ZB 30/08, MDR 2010, 1048; a.A. noch KG 11.6.2008 – 12 U 115/08; OLG Hamm 6.1.2009 – 9 W 57/08, OLGR 2009, 461). Die vom LG zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. v. 29.12.2004 – 1 W 96/04 und des OLG Brandenburg v. 1.9.2009 – 12 W 27/09 sind überholt.
Der Haftpflichtversicherer, der von einer Unfallmanipulation seines Versicherungsnehmers ausgeht, kann zwar auch in einem Anwaltsprozess im Wege der Nebenintervention nach § 66 Abs. 1 ZPO für einen nicht selbst vertretenen Versicherungsnehmer Klageabweisung beantragen und dadurch ein Versäumnisurteil abwenden (vgl. Senatsurt. v. 9.3.1993 – VI ZR 249/92, VersR 1993, 625, 626).
Allerdings sind die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten. Für den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aufgrund seines Einwandes, die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien nicht auf den konkreten Verkehrsunfall zurückzuführen. Es kann deswegen nicht angenommen werden, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise, nämlich nicht durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten, wahrnehmen würde. Denn der Haftpflichtversicherer lässt über seinen Rechtsanwalt in einem zentralen Punkt, nämlich dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutragen wünscht (BGH 10, 1048).
Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem es nicht um den Vorwurf einer Un fallmanipulation geht, sondern der Beklagte zu 2) den Unfallhergang bestreitet, er aber gewärtigen muss, mangels Zahlung der Erstprämie gem. § 37 Abs. VVG in Regress genommen zu werden. Vorliegend sind nämlich ebenso wie beim Manipulationsvorwurf die Interessen von Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer nicht gleich gelagert.
Zwar mag, worauf das LG im Nichtabhilfebeschluss wohl abstellt, die Versicherung angesichts ihrer trotz Nichtzahlung der Erstprämie weiter bestehenden Außenhaftung versuchen, Klageabweisung zu erreichen, so dass in diesem Fall ein gleichgelagertes Interesse des Beklagten zu 2) bestünde. Die Situation der Haftpflichtversicherung unterscheidet sich vorliegend allerdings von anderen Fällen, weil sie im Innenverhältnis freigestellt ist, mithin den von ihr zu zahlenden Betrag von dem Beklagten zu 2) wiedererlangen kann. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Interessen des Beklagten zu 2) an einer Abweisung der Klage erheblich größer sind als diejenigen der Haftpflichtversicherung, die bei Unterliegen immer noch den Beklagten zu 2) als Ersatzpflichtigen hat, während es für diesen möglicherweise um seine Existenz geht.
Diese zumindest teilweise unterschiedlichen Interessen können aus Sicht des Senats durchaus zu unterschiedlich intensiven Verteidigungsstrategien führen, die auf Seiten der Versicherung auch von wirtschaftlichen Überlegungen geprägt sein können. Den Beklagten zu 2) von der für ihn allein bestmöglichen Verteidigung möglichweise abzuschneiden, wenn die Vertretung vollständig der Versicherung überlassen wird, hält der Senat nicht für zumutbar, so dass ein entsprechendes Begehren jedenfalls nicht als mutwillig anzusehen ist.
Über die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das LG in eigener Kompetenz zu entscheiden.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 3/2018, S. 147 - 148