Die nach § 66 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 5 GKG zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I. Das LG hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Schriftsatz vom 28.3.2017 als Erinnerung gem. § 66 GKG auszulegen ist.
Der Sache nach wendet sich der Kläger dagegen, dass sowohl in der Kostenrechnung v. 4.11.2016 als auch in der Kostenrechnung v. 6.12.2016 von ihm gezahlten Kostenvorschüsse verrechnet worden sind. Hiergegen ist die Erinnerung nach § 66 GKG eröffnet (s. Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 18 GKG Rn 10).
II. Das LG hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Kostenrechnungen v. 4.11.2016 sowie v. 6.12.2016 nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenbeamtin hat im Rahmen der Kostenrechnungen zutreffend die vom Kläger gezahlten Vorschüsse i.H.v. 365.824,00 EUR bzw. 103.109,00 EUR auf die Kostenschuld des Beklagten als Entscheidungsschuldner verrechnet, so dass der Antrag des Klägers auf Rückerstattung dieser Vorschüsse zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Sowohl das LG als auch der Kläger haben insoweit übersehen, dass sich die Befugnis zur Verrechnung aus § 18 S. 1 GKG ergibt, wonach die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bestehen bleibt, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt worden sind. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Vorschusspflicht nicht nur eine vorläufige Pflicht ist, sondern eine endgültige Zahlungsverpflichtung darstellt, die mit der Beendigung der Instanz nicht entfällt (s. Meyer, a.a.O., Rn 1; NK-GK/Volpert, 1. Aufl., 2014, § 18 Rn 2; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 18 Rn 1). Der Vorschusspflichtige hat daher auch nach Beendigung der Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Vorschüsse gegen die Staatskasse (NK-GK/Volpert, a.a.O., Rn 2). Soweit der Vorschuss gem. § 29 Nr. 1 oder Nr. 2 GKG auf die bestehende Kostenschuld einer anderen Partei verrechnet worden ist, kann der verrechnete Betrag gegen diese Partei (allein) im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (NK-GK/Volpert, a.a.O.).
Eine Rückzahlungspflicht folgt auch nicht aus § 18 S. 2 GKG. Die Vorschrift des § 18 S. 2 GKG, wonach § 31 Abs. 2 GKG entsprechend gilt, erfasst alleine noch nicht gezahlten Kostenvorschüsse (Meyer, a.a.O., Rn 8). Für noch nicht gezahlte Kostenvorschüsse kann der Vorschusspflichtige lediglich als Zweitschuldner in Anspruch genommen (NK-GK/Volpert, a.a.O., Rn 8), d.h. wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Entscheidungsschuldners erfolglos geblieben oder aussichtslos erscheint (Meyer, a.a.O., Rn 8). Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnungen sind aber nicht noch ausstehende, sondern ausschließlich gezahlte und verrechnete Vorschüsse. Die Beschwerde ist daher ersichtlich nicht begründet.
III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil gem. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde an den obersten Gerichtshof nicht stattfindet. Daher kommt auch eine Weiterleitung der Sache an den BGH nicht in Betracht.
AGS 3/2018, S. 123 - 124