Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Pflicht der Staatskasse zur Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüsse an den obsiegenden Kläger
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse in einem Kostenansatz ist die Erinnerung des Vorschusspflichtigen nach § 66 Abs. 1 GKG eröffnet.
2. Der Vorschusspflichtige hat auch nach Beendigung des Verfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten und auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneten Vorschüsse gegen die Staatskasse.
Normenkette
GKG §§ 18, 66
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 28.09.2017; Aktenzeichen 6 O 351/10) |
Tenor
Die vorab per FAX am 13. Dezember 2017 bei dem Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde des Klägers vom selben Tage gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2017, durch den die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 4. November und 6. Dezember 2016 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 GKG zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Schriftsatz vom 28. März 2017 als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegen ist.
Der Sache nach wendet sich der Kläger dagegen, dass sowohl in der Kostenrechnung vom 4. November 2016 als auch in der Kostenrechnung vom 6. Dezember 2016 von ihm gezahlten Kostenvorschüsse verrechnet worden sind. Hiergegen ist die Erinnerung nach § 66 GKG eröffnet (siehe Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 18 GKG Rn. 10).
II. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Kostenrechnungen vom 4. November 2016 (Bl. XI d.A.) sowie vom 6. Dezember 2016 (Bl. X d.A.) nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenbeamtin hat im Rahmen der Kostenrechnungen zutreffend die vom Kläger gezahlten Vorschüsse in Höhe von 365.824,- EUR bzw. 103.109,- EUR auf die Kostenschuld des Beklagten als Entscheidungsschuldner verrechnet, so dass der Antrag des Klägers auf Rückerstattung dieser Vorschüsse zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Sowohl das Landgericht als auch der Kläger haben insoweit übersehen, dass sich die Befugnis zur Verrechnung aus § 18 Satz 1 GKG ergibt, wonach die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bestehen bleibt, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt worden sind. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Vorschusspflicht nicht nur eine vorläufige Pflicht ist, sondern eine endgültige Zahlungsverpflichtung darstellt, die mit der Beendigung der Instanz nicht entfällt (siehe Meyer, a.a.O. Rn. 1; NK-GK/Volpert, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 18 Rn. 1). Der Vorschusspflichtige hat daher auch nach Beendigung der Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Vorschüsse gegen die Staatskasse (NK-GK/Volpert, a.a.O., Rn. 2). Soweit der Vorschuss gemäß § 29 Nr. 1 oder Nr. 2 GKG auf die bestehende Kostenschuld einer anderen Partei verrechnet worden ist, kann der verrechnete Betrag gegen diese Partei (allein) im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden
(NK-GK/Volpert, a.a.O.).
Eine Rückzahlungspflicht folgt auch nicht aus § 18 Satz 2 GKG. Die Vorschrift des § 18 Satz 2 GKG, wonach § 31 Abs. 2 GKG entsprechend gilt, erfasst alleine noch nicht gezahlten Kostenvorschüsse (Meyer, a.a.O. Rn. 8). Für noch nicht gezahlte Kostenvorschüsse kann der Vorschusspflichtige lediglich als Zweitschuldner in Anspruch genommen (NK-GK/Volpert, a.a.O. Rn. 8), d.h. wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Entscheidungsschuldners erfolglos geblieben oder aussichtslos erscheint (Meyer, a.a.O. Rn. 8). Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnungen sind aber nicht noch ausstehende, sondern ausschließlich gezahlte und verrechnete Vorschüsse. Die Beschwerde ist daher ersichtlich nicht begründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den obersten Gerichtshof nicht stattfindet. daher kommt auch eine Weiterleitung der Sache an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 11416967 |
NJW 2018, 10 |
NJW-RR 2018, 703 |
JurBüro 2018, 148 |
ZfS 2018, 289 |
AGS 2018, 123 |
RVGreport 2018, 191 |