Der Kläger hat die Beklagte nach Widerruf von vier Darlehensverträgen zuletzt auf Zahlung von 80.000,00 EUR in Anspruch genommen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Beträge von 7.182,75 EUR, 10.678,16 EUR und 3.002,51 EUR jeweils Zug um Zug gegen Zahlung jeweils höherer Beträge an die Beklagte zu zahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen und den Streitwert auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist der Beschwerdewert mit 80.000,00 EUR angegeben worden; Anträge und Begründung sind einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. In seiner innerhalb der auf seinen Antrag hin verlängerten Frist eingereichten Berufungsbegründungsschrift v. 29.8.2017 hat der Kläger angekündigt, den Antrag zu stellen, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG zu verurteilen, an ihn 350,00 EUR zu zahlen.
Zur Begründung hat er eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG gerügt, soweit dieses seine Klage über einen Teilbetrag von 350,00 EUR zurückgewiesen hat, und hat unter Verweis auf höchstrichterliche Rspr. die Auffassung vertreten, im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Darlehens mit der Endnummer -02 seien zu Unrecht Bankgebühren in der nämlichen Höhe berechnet worden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 31.8.2017 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, nachdem er zuvor vom Senatsvorsitzenden telefonisch auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden war.
In seinem daraufhin erlassenen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss hat der Senat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 350,00 EUR festgesetzt.
Auf diesen Beschluss hin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine gegenteilige Vorstellung zum maßgeblichen Streitwert von 80.000,00 EUR mit der Begründung mitgeteilt, einen entsprechend hohen Beschwerdewert habe der Kläger selbst noch in seiner Berufungsschrift angegeben und die Einschränkung des Rechtsmittelantrages auf eine die Berufungssumme nicht erreichende Forderung sei rechtsmissbräuchlich lediglich zur Reduzierung der Kostenpflicht erfolgt.
Der Kläger meint, die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens auf 350,00 EUR sei richtig. Hierzu trägt er vor, die Angabe des Beschwerdewerts in der Berufungsschrift beruhe offenbar auf einem Kanzleiversehen. Von einer rechtsmissbräuchlichen Antragseinschränkung könne nicht ausgegangen werden, weil sich sein Rechtsmittel auf einen eindeutig abgrenzbaren Anspruch beziehe, hinsichtlich dessen er in der Berufungsbegründung auch dargelegt habe, warum die angefochtene Entscheidung insoweit unrichtig sei.