Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 362/15)

 

Tenor

In teilweiser Abänderung des von dem Senat im vorliegenden Verfahren am 04.09.2017 erlassenen Beschlusses wird der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 59.136,58 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte nach Widerruf von vier Darlehensverträgen zuletzt auf Zahlung von 80.000,00 EUR in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 24.05.2017 hat das Landgericht Köln - 15 O 362/15 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Beträge von 7.182,75 EUR, 10.678,16 EUR und 3.002,51 EUR jeweils Zug um Zug gegen Zahlung jeweils höherer Beträge an die Beklagte zu zahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen und den Streitwert auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.06.2017 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist der Beschwerdewert mit 80.000,00 EUR angegeben worden; Anträge und Begründung sind einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. In seiner innerhalb der auf seinen Antrag hin verlängerten Frist eingereichten Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2017 hat der Kläger angekündigt, den Antrag zu stellen,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.05.2017 - 15 O 362/15 - zu verurteilen, an ihn 350,00 EUR zu zahlen.

Zur Begründung hat er eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht gerügt, soweit dieses seine Klage über einen Teilbetrag von 350,00 EUR zurückgewiesen hat, und hat unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung die Auffassung vertreten, im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Darlehens mit der Endnummer -02 seien zu Unrecht Bankgebühren in der nämlichen Höhe berechnet worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 31.08.2017 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, nachdem er zuvor vom Senatsvorsitzenden telefonisch auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden war.

In seinem daraufhin unter dem 04.09.2017 erlassenen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss hat der Senat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 350,00 EUR festgesetzt.

Auf diesen Beschluss hin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.09.2017 seine gegenteilige Vorstellung zum maßgeblichen Streitwert von 80.000,00 EUR mit der Begründung mitgeteilt, einen entsprechend hohen Beschwerdewert habe der Kläger selbst noch in seiner Berufungsschrift angegeben und die Einschränkung des Rechtsmittelantrages auf eine die Berufungssumme nicht erreichende Forderung sei rechtsmissbräuchlich lediglich zur Reduzierung der Kostenpflicht erfolgt.

Der Kläger meint, die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens auf 350,00 EUR sei richtig. Hierzu trägt er vor, die Angabe des Beschwerdewerts in der Berufungsschrift beruhe offenbar auf einem Kanzleiversehen. Von einer rechtsmissbräuchlichen Antragseinschränkung könne nicht ausgegangen werden, weil sich sein Rechtsmittel auf einen eindeutig abgrenzbaren Anspruch beziehe, hinsichtlich dessen er in der Berufungsbegründung auch dargelegt habe, warum die angefochtene Entscheidung insoweit unrichtig sei.

II. Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich entgegen der Annahme des Senats in seinem Beschluss vom 04.09.2017 nicht auf 350,00 EUR, sondern auf 59.136,58 EUR, ermittelt mit der Differenz zwischen dem Betrag von 80.000,00 EUR, dessen Zahlung der Kläger erstinstanzlich zuletzt noch verlangt hat, und den ihm von dem Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zuerkannten Beträgen von 7.182,75 EUR, 10.678,16 EUR und 3002,51 EUR). In der Höhe dieser Differenz ist der Kläger durch das angefochtene Urteil des Landgerichts beschwert. Der Angabe des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 80.000,00 EUR in der Berufungsschrift, die nach der Sollvorschrift des § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO selbst bei einem nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Wert nicht zwingend ist, kommt keine bindende Bedeutung zu.

Zwar bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG in erster Linie nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und nach dessen Beschwer gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 GKG lediglich dann, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge innerhalb der Frist für die Rechtsmittelbegründung eingereicht werden. Indessen findet die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn die Beschränkung des Rechtsmittelantrags offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, sondern der Verringerung der Kostenlast dient, die über die im Gesetz für die Rechtsmittelrücknahme vorgesehene Kostenermäßigung (KV-Nr. 1213) hinausgeht (BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 14.02.1978 - GSZ 1/77 - juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 30.09.1997 - VI ZB 29/97 - juris Rn. 6 f.). Ob ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, kann dabei in der Regel nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände angenommen werden. Für diese Annahme reicht schon ein krasses Missverh...

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