Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 17.09.2021; Aktenzeichen 2 O 53/21) |
Tenor
Der Streitwert des Berufungsverfahren und des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert beider Instanzen richtet sich nach dem Wert der abgewiesenen negativen Feststellungsklage des Klägers, der in die Stufe bis 10.000 EUR fällt.
1. Maßgebend für den Streitwert des Berufungsverfahrens ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer, die in der Abweisung der negativen Feststellungsklage des Klägers liegt.
Zwar kommt es für die Wertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich darauf an, in welchem Umfang sich der Berufungsführer nach seinen Berufungsanträgen gegen die Beschwer der angefochtenen Entscheidung wendet. Ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren allerdings dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77 -, BGHZ 70, 365-374). Danach ist ein drastisch eingeschränkter Berufungsantrag für die Streitwertberechnung nicht maßgeblich, wenn der Berufungskläger durch sein beschränktes Prozessbegehren erkennen lässt, dass es ihm nicht mehr um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts geht, sondern nur um eine Verringerung der Prozesskosten (BGH, Beschluss vom 30. September 1997 - VI ZB 29/97 -, Rn. 6, juris). Das gilt auch hier.
Soweit der Kläger einwendet, diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Kläger sein Begehren aus der ersten Instanz nicht in reduzierter Form, sondern gar nicht weiterverfolgt und stattdessen ein gänzlich neues Begehren anhängig gemacht habe, verfängt das nicht. Vielmehr hat der Kläger gerade dadurch erkennen lassen, dass es ihm mit seinem Berufungsantrag offensichtlich nicht um eine Sachentscheidung über das angefochtene Urteil geht, denn mit seiner Berufungsbegründung wendet er sich nicht mehr gegen die Beschwer des angefochtenen Urteils, sondern verfolgt einen völlig anderen Anspruch geringfügiger Höhe, was offensichtlich unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09 -, Rn. 17, juris) und deshalb keine Sachentscheidung des Berufungsgerichts, sondern die Verwerfung der Berufung zur Folge gehabt hätte. In Zusammenschau mit der Geringfügigkeit der geltend gemachten Forderung und dem Umstand, dass die Rücknahme der Berufung bereits am Folgetag nach Eingang der Berufungsbegründung erklärt worden ist, lässt dieses Vorgehen den Schluss zu, dass der Kläger damit offensichtlich nur eine Verringerung der Prozesskosten angestrebt hat.
2. Der Wert der vom Landgericht abgewiesenen negativen Feststellungsklage fällt in die Wertstufe bis 10.000 EUR.
Den für die Bewertung maßgeblichen Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage bilden die vom Kläger geleugneten Ansprüche, hier die nach dem Widerruf fällig werdenden weiteren Erfüllungsansprüche der Beklagten aus dem Leasingvertrag. Die folglich auf die nach dem Zeitpunkt des Widerrufs offenen Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten bezogene negative Feststellungsklage ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO zu bewerten und damit nach dem Gesamtbetrag der noch offenen Leasingraten, soweit nicht der dreieinhalbjährige Bezug geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 -, juris; Senat, Beschluss vom 28.5.2020 - 6 U 175/20). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert negativer Feststellungsklagen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist vorliegend nicht einschlägig.
Der Betrag der nach Widerruf offenen elf Leasingraten fällt in die Wertstufe bis 10.000 EUR. Die Wertfestsetzung durch das Landgericht war entsprechend abzuändern.
Fundstellen
Haufe-Index 15397732 |
JurBüro 2022, 475 |