Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich entgegen der Annahme des Senats in seinem Beschl. v. 4.9.2017 nicht auf 350,00 EUR, sondern auf 59.136,58 EUR, ermittelt mit der Differenz zwischen dem Betrag von 80.000,00 EUR, dessen Zahlung der Kläger erstinstanzlich zuletzt noch verlangt hat, und den ihm von dem LG mit dem angefochtenen Urteil zuerkannten Beträgen von 7.182,75 EUR, 10.678,16 EUR und 3.002,51 EUR). In der Höhe dieser Differenz ist der Kläger durch das angefochtene Urteil des LG beschwert. Der Angabe des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 80.000,00 EUR in der Berufungsschrift, die nach der Sollvorschrift des § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO selbst bei einem nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Wert nicht zwingend ist, kommt keine bindende Bedeutung zu.
Zwar bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG in erster Linie nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und nach dessen Beschwer gem. § 47 Abs. 1 S. 2 GKG lediglich dann, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge innerhalb der Frist für die Rechtsmittelbegründung eingereicht werden. Indessen findet die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn die Beschränkung des Rechtsmittelantrags offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, sondern der Verringerung der Kostenlast dient, die über die im Gesetz für die Rechtsmittelrücknahme vorgesehene Kostenermäßigung (Nr. 1213 GKG-KostVerz.) hinausgeht (BGH, Beschl. d. Großen Senats für Zi vilsachen v. 14.2.1978 – GSZ 1/77, juris Rn 10 ff.; BGH, Beschl. v. 30.9.1997 – VI ZB 29/97, juris Rn 6 f.). Ob ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, kann dabei in der Regel nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände angenommen werden. Für diese Annahme reicht schon ein krasses Missverhältnis zwischen der Beschwer des Rechtsmittelführers (im Beispielsfall von 20.000.000,00 DM) und der mit dem Rechtsmittelantrag nur noch verfolgten Urteilsabänderung (im Beispielsfall von 250,00 DM). Eine dementsprechende Bewertung kann auch in anderen Fällen jedenfalls zusammen mit der späteren Rücknahme des krass eingeschränkten Rechtsmittelantrages veranlasst sein (BGH, GZS, a.a.O., Rn 22).
So liegt der Fall auch hier. Aufgrund objektiver Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sein Rechtsmittel mit dem in der Berufungsbegründung formulierten eingeschränkten Antrag offensichtlich nicht durchführen wollte. Zunächst einmal besteht schon eine auffällige Diskrepanz zwischen dem Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil (59.196,58 EUR) und dem in der Berufung noch geltend gemachten Begehren (350,00 EUR), das sich auf lediglich 0,6 % der Beschwer beläuft. Darüber hinaus spricht auch die Berufungsbegründung für die Annahme, dass der Kläger sein Rechtsmittel nicht ernsthaft weiter verfolgen wollte. Zwar liegt der Fall nicht genau so, wie er der oben angeführten Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 30.9.1997, a. a. O, Rn 6) zugrunde lag, wenn mit der Berufungsbegründung ein nicht im Zusammenhang mit der Klagebegründung stehender eingeschränkter Antrag weiter verfolgt wird. Der Anspruch auf Zahlung dieser 350,00 EUR ist ursprünglich schon neben einem Anspruch auf Rückerstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 30.488,64 EUR geltend gemacht worden, indessen mit der einheitlichen Begründung, die Beklagte habe beide Beträge im Hinblick auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehenserklärung nicht beanspruchen dürfen. Während der Kläger aber die Abweisung des Antrags in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung, die mit der Begründung erfolgt ist, dass der Widerruf nicht wirksam gewesen sei, hinnimmt, verfolgt er den Zahlungsanspruch in Höhe der Gebühren mit einer neuen, allerdings lediglich formelhaften Begründung weiter. Diese besteht im Wesentlichen aus der Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH, die allerdings ersichtlich nicht einschlägig ist, weil sie AGB-Klauseln über Bearbeitungsentgelte bei Darlehensgewährung betrifft, während es hier um individuell vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung geht. Es kommt schließlich entscheidend hinzu, dass der Kläger seine Berufung auf einen unter der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegenden Zahlungsantrag beschränkt hat. Damit schied eine Entscheidung des Senats in der Sache ohnehin aus. Das Unterschreiten der Berufungssumme und damit die Unzulässigkeit der Berufung ist in diesem Fall auch so offensichtlich, dass dies dem Kläger, der sich als Rechtsanwalt in dieser Sache selbst vertritt, schwerlich entgangen sein kann. Dementsprechend hat er sich in seiner Stellungnahme zur Gegenvorstellung auch nicht auf ein "Versehen" berufen. Jedenfalls die Summierung all dieser Umstände führt dazu, dass der Senat es nach erneuter Überprüfung für "offensichtlich" i.S.d. o.a. Rspr. des BGH hält, dass der Kläger mit seinem Berufungsantrag tatsächlic...