Bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen der Wertfestsetzung der Ehesache ist für jeden Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 EUR zu berücksichtigen. Von dem verbleibenden Betrag sind 5 % beim Verfahrenswert zu berücksichtigen. Freibeträge für Kinder sind nicht abzusetzen.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2018 – 18 WF 149/17
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