Nr. 1004 VV soll folgende Fassung erhalten:

 
Hinweis
 
1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig  
  Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen 1,3
  (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.  
  (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.  

In Nr. 1004 VV wird der Gebührentatbestand ergänzt um die

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der in Nr. 1004 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV genannten Rechtsmittel sowie
Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht auf Zulassung eines Rechtsmittels.

In der ursprünglichen Fassung der Nr. 1004 VV war eine Erhöhung der Einigungs- (Nr. 1000 VV), Aussöhnungs- (Nr. 1001 VV) oder Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren gab, so z.B. Beschwerden und Rechtsbeschwerden in Familiensachen, die ebenfalls den Ansatz einer höheren Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr gerechtfertigt hätten.[8] Die Rspr. hat in diesen Fällen teilweise in analoger Anwendung eine höhere Gebühr gewährt, so insbesondere in Familiensachen.[9]

Mit Inkrafttreten des FamFG[10] ist die Vorschrift der Nr. 1004 VV bereits auf Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV erweitert worden. Dabei ist jedoch übersehen worden, dass es noch weitere Verfahren gibt, die ebenfalls eine Erhöhung rechtfertigen. Dies wird jetzt nachgeholt.[11]

[8] Siehe hierzu ausführlich N. Schneider, Einigungs- und Erledigungsgebühr in berufungsgleichen Verfahren nach Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 VV, NJW 2007, 2666; ders., Lücken des RVG im Rechtsmittelverfahren – Unklarheiten bei der erhöhten Einigungs- und Erledigungsgebühr, AnwBl 2005, 202.
[9] OLG Nürnberg AGS 2007, 493 = OLGR 2007, 731 = MDR 2007, 1105 = FamRZ 2007, 1672 = Rpfleger 2007, 577 = NJW-RR 2007, 1727 = RVGreport 2007, 385 = FamRB 2007, 364; OLG Schleswig AGS 2008, 444 = SchlHA 2008, 461 = OLGR 2008, 674 = JurBüro 2008, 415 = FamRZ 2008, 1876 = MDR 2008, 1247 = NJW-Spezial 2008, 605 = FamRB 2008, 341; a.A. OLG Hamm AGS 2007, 238 = RVGreport 2007, 223.
[10] Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-ReformG) v. 17. 12. 2008, BGBl I 2008, 2586 ff., in Kraft getreten am 1.9.2009.
[11] Für die Einigungs- und Erledigungsgebühren, die nach Rahmen abgerechnet werden, stellt sich derzeit zwar das gleiche Problem. Dieses wird aber dadurch gelöst, dass sich Einigungs- und Erledigungsgebühr künftig an der jeweiligen Verfahrensgebühr orientieren (s. III.).

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