I. Die Beklagte ist zur Gewährung von Deckungsschutz für den Unfallversicherungsprozess aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet.
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte an den Stichentscheid gebunden war (dazu unter II.) und die Klage auch der Höhe nach hinreichende Aussicht auf Erfolg besaß (dazu unter III.)
II. Die Beklagte ist aufgrund des Stichentscheids in der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gebunden, denn dieser bejaht mit vertretbarer und nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichender Begründung die Erfolgsaussichten der Klage.
1. Nach § 1 ARB 75/2000 trägt der Versicherer die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten. Hat der Versicherer – wie hier – den Deckungsschutz bzw. die Kostenübernahme abgelehnt, so kann der Versicherungsnehmer das Stichentscheidverfahren gem. § 17 ABB 75 bzw. § 18 ARB 2000 durchführen. Der Stichentscheid muss nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in allen Einzelheiten prüfen. Der Stichentscheid darf sich vielmehr darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2005 – 4 U 164/04; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.7.1997 – 7 U 210/96; OLG Köln, Urt. v. 8.1.1987 – 5 U 132/86). Dies bedeutet umgekehrt für den Versicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen muss, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, dann ist dieser Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben.
Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2005 – 4 U 164/04, und die Entscheidung des erkennenden Senates v. 3.11.2004 – 20 U 93/04). "Offenbar" ist eine solche Abweichung aber erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Vertritt ein Rechtsanwalt hingegen von mehreren Rechtsansichten diejenige, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht "offenbar" von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (siehe dazu BGH, Urt. v. 20.4.1994 – IV ZR 209/92).
2. An diesen Voraussetzungen gemessen ist die Beklagte hier an den Stichentscheid gebunden.
2.1. Entgegen der von der Beklagten in ihrem Ablehnungsschreiben vom 5.2.2009 formulierten Ansicht hat der Kläger ein von außen wirkendes Ereignis i.S.v. Nr. 1.3 der hier vereinbarten AUB schlüssig dargetan. So ist etwa anerkannt, dass ein Unfall vorliegt, wenn ein Schockerlebnis zu einer Gesundheitsschädigung führt (dazu Leverenz, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 178 VVG Rn 50), wobei als äußere Ursache auch Stresssituationen ausreichend sind. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 30.4.1998 – 7 U 260/97, zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Streitgespräch ein Unfallereignis darstellen kann (a.a.O.), weil es für einen Unfall ausreichend ist, wenn das Ausgangsereignis eine Gesundheitsschädigung durch sinnliche Wahrnehmungen oder seelische Eindrücke herbeigeführt hat. Auch Knappmann führt in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 178 Rn 3 aus, dass rein sinnliche Wahrnehmungen den Tatbestand eines von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses erfüllen können (ebenso Rüffer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 178 Rn 4). Ebenso hat das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung v. 15.12.2004 (5 U 752/03 – 72) eine äußere Einwirkung bejaht, wenn jemand unter Tage bei drohendem Steinschlag eine Ausweichbewegung vorgenommen hat. Angesichts dieser Stimmen aus Rspr. und Lit. ist die Annahme in dem Stichentscheid, wonach auch in dem heftigen Streitgespräch ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis liegt, ohne Weiteres vertretbar.
2.2. Die Frage, ob es sich bei der Betriebsratssitzung um ein plötzliches Ereignis i.S.d. Unfallbegriffs handelt oder nicht, kann für die Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb dahin stehen, weil sie auf diesen Gesichtspunkt in ihrem Ablehnungsschreiben vom 5.2.2009 gar nicht abgestellt hat, so dass der Stichentscheid dazu nach den obigen Grundsätzen auch keine Aussage treffen musste.
Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, so wäre der Stichentscheid allerdings auch insofern bindend, denn es ist zumindest vertretbar, ein plötzliches Ereignis anzunehmen. Das Merkmal "plötzlich" stellt in erster Linie ein zeitliches Moment zur Abgrenzung von s...