Die Beschwerden sind zulässig und fristgerecht eingelegt worden, jedoch ist nur die Beschwerde des Antragsgegners begründet, die der Antragstellerin ist nicht begründet.
Vorliegend ist die Vergütung für die Tätigkeit der beigeordneten Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 208,80 EUR festzusetzen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV. Danach beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 15,00 bis 160,00 EUR, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind. In dem Abschnitt 5, der sich mit Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden und Erinnerungen befasst, sind für die einstweiligen Anordnungsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine besonderen Gebühren bestimmt. Lediglich für Nichtzulassungsbeschwerden gelten die besonderen Gebühren der Nrn. 3511 und 3512 VV. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV zugrunde zu legen. Dieser Gebührentatbestand befindet sich in Abschnitt 2, der sich mit "Berufung, Revision, bestimmten Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" befasst. Nach der Nr. 3204 VV beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 50,00 EUR bis 570,00 EUR. Die Gebührenziffer betrifft Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten. Welche Beschwerdeverfahren erfasst werden, wird in der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV ausgeführt. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b SGG) können danach Gebühren entstehen, wenn die Maßnahme erstmals beim Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache beantragt wird bzw. das Berufungsgericht erstinstanzlich tätig wird. Die Gebühren bestimmen sich dann allerdings gemäß der Vorbem. 3.2 Abs. 2 nicht nach der Nr. 3204 VV, sondern nach dem Abschnitt 1 (erster Rechtszug). Vorliegend geht es um eine Beschwerdeentscheidung, so dass auch Gebühren nach dem Abschnitt 1 nicht entstanden sind.
Die Gebührentatbestände des Abschnitts 2, wie z.B. die Nr. 3204 VV, gelten zwar darüber hinaus in den Verfahren, wie sie im Unterabschnitt 1, Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 VV benannt sind. Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit werden hiervon aber nicht erfasst.
Aus alledem ergibt sich, dass die Nr. 3204 VV vorliegend nicht zur Anwendung kommt (siehe auch Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt v. 1.8.2006 – L 2 B 89/06 SF; Sächsisches LSG, Beschl. v. 3.7.2008 – L 6 B 162/08 AS-KO, Riedel-Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 2, Rn 11, 43). Die Berechnung der Gebühren für die Tätigkeit der Antragstellerin als beigeordnete Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren L 2 R 106/05 ER ist nach der Nr. 3501 VV vorzunehmen. Hier ist der Berechnung des Antragsgegners zu folgen.