Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, hatte vor dem LG einen Rechtsstreit geführt und sich dabei von der Dr. S. Rechtsanwalts GbR vertreten lassen. Sachbearbeitender Rechtsanwalt war Herr Rechtsanwalt S., der zugleich auch Geschäftsführer der Klägerin war. Nach erfolgreichem Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens legte die Gegenseite Berufung ein und bat den Rechtsanwalt der Beklagten, von einer Bestellung zunächst abzusehen, da die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens noch nicht abschließend geprüft worden seien.
Die Berufungsschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9.12.2011 zugestellt worden. Dieser fertigte noch am selben Tag einen Bestellungsschriftsatz und schrieb gleichzeitig an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (dort um 11.12 Uhr per Fax eingegangen): In oben bezeichneter Sache weisen wir kollegialiter darauf hin, dass unsere Mandantin aufgrund des Verhaltens der Beklagten und auch des unwürdigen Vortrags im Prozess selbst nicht gewillt ist, von einer Bestellung abzusehen und der Beklagten eine über die gesetzliche Frist hinausgehende kostenneutrale Prüfungsfrist einzuräumen. Der Schriftsatz zur Bestellung wird hier am morgigen Tag versandt, soweit bis dahin hier keine Rücknahme der Berufung eingegangen ist.
Anschließend wies er seine Büroleiterin an, den Bestellungsschriftsatz am Folgetag per Post an das OLG zu versenden, falls bis dahin eine Berufungsrücknahme nicht erklärt worden sei. Die Angestellte versandte weisungsgemäß den Bestellungsschriftsatz am 10.12.2011 gegen 13.00 Uhr, nachdem sie bis dahin keine Nachricht von der Beklagten hatte. Deren Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 10.12.2011, welcher per Fax am selben Tag um 15.31 Uhr in der Anwaltssozietät S. einging, die Rücknahme der Berufung erklärt. Der Beklagten sind sodann die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der von der Klägerin gem. Nrn. 3200, 3201 VV angemeldeten 1,1-Verfahrensgebühr abgelehnt, da diese ihre Zusage, mit der Bestellung eines Anwalts bis (einschließlich) des 10.12.2011 zu warten, nicht eingehalten habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie einwendet, sie habe sich nicht abredewidrig verhalten, denn dem Schreiben vom 9.12.2011 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Beklagte die Berufungsrücknahme kostenfrei auch noch am Folgetag habe erklären können.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg.