Die Klägerin hatte gegen den von ihr getrennt lebenden beklagten Ehemann rückständige und laufende Kindesunterhaltsansprüche für die beiden bei ihr lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder geltend gemacht. Beiden Beteiligten wurde anschließend Prozesskostenhilfe bewilligt. Im zweiten Verhandlungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem der Beklagte sich zur Zahlung laufenden und rückständigen Kindesunterhalts verpflichtete. Hinsichtlich der Kosten vereinbarten sie: "Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben." Nach Festsetzung des Streitwertes erteilte die Gerichtskasse beiden Parteien unter Zugrundelegung der Nr. 1211 GKG-KostVerz. je eine Rechnung über die hälftigen Gerichtskosten und führte hierzu aus: "Für die Gerichtskosten des Vergleichs haften Sie als Übernahmeschuldner gem. § 29 Abs. 2 GKG (Entscheidung OLG Frankfurt am Main – 14 W 85/08). Diese Haftung wird durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausgeräumt." Auf die Erinnerung des Beklagten hob das AG mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenrechnung auf und ordnete an, dass beim Beklagten vorbehaltlich einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Gerichtskosten nicht zu erheben sind. Zugleich ließ es die Beschwerde zu. Zur Begründung führte das AG aus, dass der Beklagte aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO von der Haftung für die Gerichtskosten vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung befreit sei. Er hafte für die hälftigen Gerichtskosten auch nicht als Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG. Zwar trete die Befreiung nach § 122 Abs. 1 ZPO im Falle einer Kostenübernahme nach § 29 Nr. 2 GKG nicht ein. Der Vergleichstext enthalte aber gar keine Übernahmeerklärung. Der Vergleich besage lediglich, dass eine von § 98 ZPO abweichende Regelung über die Kosten nicht getroffen werden solle, und habe deshalb nur rein deklaratorische Bedeutung. Eine bedürftige Partei dürfe durch Kostennachteile nicht an der Beendigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Prozessvergleichs gehindert werden. Kostenrechtliche Nachteile für sie seien allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie einen höheren Anteil der Gerichtskosten übernehme, als sie nach der gesetzlichen Regelung tragen müsste. Der Verweis auf die Möglichkeit, eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herbeizuführen sei nicht überzeugend, da dadurch infolge der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung höhere Kosten verursacht würden, die die Partei möglicherweise bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe tragen müsse.
Mit ihrer Beschwerde besteht die Bezirksrevisorin darauf, dass ein Fall der Kostenübernahme nach § 29 Nr. 2 Hs. 2 GKG vorliege und bezieht sich hierzu auf die Beschlüsse des OLG Zweibrücken v. 2.2.2010 – 4 W 2/10, MDR 2010, 595, des OLG Saarbrücken v. 29.10.2009 – 6 WF 105/09, AGS 2009, 596, des OLG Schleswig v. 13.5.2003 – 9 W 21/03, OLGR 2003, 449, des BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – III ZB 11/03, NJW 2004, 366 = FamRZ 2004, 178 = MDR 2004, 295 [= AGS 2004, 59] u. d. 25. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.10.2002 – 25 W 70/02, OLGR 2003, 180.