1. Entgegen der Annahme des LG verlangt die Klägerin nicht etwa die Festsetzung der bereits seit dem Jahr 2002 ihrer Meinung nach auf den materiell-rechtlichen Rückforderungsanspruch angefallenen Verzugszinsen. Es geht vielmehr um die Frage, ob und in welcher Höhe ihr ursprünglicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.749,35 EUR, der durch die Zahlung auf den später gegenstandslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss begründet wurde, durch die Zahlungen der Beklagten zu 1) erfüllt und damit erloschen ist. Die Klägerin stellt die entsprechenden Rückzahlungen nur in der Höhe unstreitig, die sich aus dem Forderungskonto ergibt.
Damit ist aber zu entscheiden, ob dem jetzt noch geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Klägerin die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung entgegensteht.
2. Das ist zu verneinen, weil die Beklagte zu 1) mit Gegenansprüchen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.
a) Der Gesetzgeber hat mit dem gem. § 29 Nr. 2 EGZPO anwendbaren (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 16.9.2004 – V ZB 8/04), am 1.9.2004 in Kraft getretenen § 91 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass die Kosten, die die letztlich obsiegende Partei der letztlich unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat, zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO gehören. Dies lässt nach Auffassung des Senats allein den Schluss zu, dass auf solche im Wege der Rückfestsetzung geltend gemachten Kosten die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie auf die sonstigen Verfahrenskosten im Kostenfestsetzungsverfahren. Bei diesen sind materiell-rechtliche Einwendungen nach allgemeiner Meinung jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststehen (vgl. dazu nur Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 104 Rn 21 "materiell-rechtliche Einwendungen" m.w.N.).
Entgegen einer teilweise noch vertretenen Meinung (vgl. z.B. Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857; so wohl auch: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 104 Rn 14; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 104 Rn 42; KG, Beschl. v. 14.3.2011 – 19 WF 34/11 m.w.N.) hindern daher materiell-rechtliche Einwendungen die Rückfestsetzung nicht (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.4.2007 – 6 W 227/06 [= AGS 2008, 621]; OLG München, Beschl. v. 30.8.2005 – 11 W 1695/05; MüKo-ZPO/Giebel, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn 37; Zöller/Herget, a.a.O. "Rückfestsetzung"; Schmidt-Räntsch, MDR 2004, 1329; Hk-ZPO/Gierl, 4. Aufl. 2011, § 91 Rn 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 104 Rn 66). Für die Annahme einer solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 91 Abs. 4 ZPO geben weder der Gesetzeswortlaut noch der Sinn der Regelung etwas her. Dass der Gesetzgeber die bis zur Gesetzesänderung geltende herrschende Praxis gesetzlich absichern wollte (vgl. BT-Drucks 15/1508, S. 17), steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich und mit überzeugender Begründung: Schmidt-Räntsch, a.a.O.). Für den (ehemaligen) Gläubiger und jetzigen Schuldner der Rückfestsetzung kann insoweit nichts anderes gelten als für den Schuldner der Festsetzung. Sofern die Gegenseite hiergegen materiell-rechtlich etwas erinnern möchte, ist sie – ebenso wie bei den sonstigen Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO – auf den Weg über § 775 Nrn. 4 u. 5 ZPO oder auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 11.10.2006 – XII ZR 285/02).
3. Durch Vorlage des Forderungskontos mit Stand vom 19.1.2011, das eine Hauptforderung von 4.646,75 EUR ausweist, hat die Klägerin inzident erklärt, dass sie nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den ursprünglich gezahlten 6.749,35 EUR und dem genannten Forderungsbetrag vom 19.1.2011 eine Erfüllung unstreitig stellt. Insoweit unterbleibt daher eine Rückfestsetzung. In Höhe des Hauptforderungsbetrages von 4.646,75 EUR hat sie dagegen zu erfolgen.
Soweit die Klägerin zuletzt eine Festsetzung in Höhe von 4.674,13 EUR begehrt hat, kann dem dagegen nicht entsprochen werden. Denn ausweislich des Forderungskontos sind hierin ab dem 9.12.2010 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 27,38 EUR enthalten, die nach Auffassung der Klägerin nicht etwa die Tilgungs- und damit Erfüllungswirkung der Zahlungen der Beklagten zu 1) minderten, sondern den Hauptforderungsbetrag originär erhöhen sollen (und auf die dann wiederum Zinsen gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO anfallen würden). Der Senat versteht das klägerische Begehren aber dahin, dass insoweit eine Verzinsung des Hauptforderungsbetrags von 4.646,75 EUR gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab dem 9.12.2010 begehrt wird. Dem konnte mit Blick darauf, dass der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag bereits vom 27.7.2010 datiert war, entsprochen werden. Soweit die Klägerin dagegen im Ergebnis eine Verzinsung auch des vom 8.12.2010 bis 19.1.2011 nach ihrer Darstellung angefallenen Verzugszinses begehrt, ist ihr Antrag zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Zur vorliegend entscheidungserheblichen Frage, ob materiell...